Partei muss sich auf Verlangen des Gerichts erklären
Die Partei muss sich jedoch, auch wenn kein Formularzwang besteht, darüber erklären, ob eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, da andernfalls das Gericht die bewilligte PKH ganz aufheben kann. (§ 124 Nr. 2 ZPO).
Erklärung ist ausreichend, aber es besteht Nachweispflicht
Es genügt jedoch, dass die Partei schriftlich erklärt, dass eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. Der Rechtspfleger ist dann allerdings befugt, auch ergänzende Nachweise (z.B. Leistungsbescheide) anzufordern (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.2.2009 – 1 Ta 17/09), denn er ist berechtigt, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen (OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 153 = OLGR 2006, 609). Im Übrigen kann die Erklärung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Änderungen der Freibeträge des § 115 ZPO nur auf Antrag
Bei der Bestimmung der Ratenhöhe nach § 115 ZPO hat das Gericht vom Einkommen bestimmte Freibeträge abzuziehen. Ihre genaue Höhe ergibt sich aus der jährlichen Bekanntmachung des BMJ zu § 115 ZPO (zuletzt am 7.4.2011 – BGBl I S. 606). Erhöhen sich diese Beträge, kann dies dazu führen, dass sich das zu berücksichtigende Einkommen der PKH-Partei soweit vermindert, dass überhaupt keine Monatsraten mehr zu zahlen sind. Das Gericht hat solche Änderungen jedoch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. § 124 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO schreibt deshalb vor, dass die Änderungen nur auf Antrag, und selbst dann nur zu berücksichtigen sind, wenn die anzuordnenden Zahlungen auf Null sinken würden. Es empfiehlt sich daher nachzurechnen! Ein solcher Antrag kann durch die PKH-Partei selbst jederzeit gestellt werden.
Beschwerde gegen Aufhebungsentscheidung
Der Beschluss über die Aufhebung der PKH ist der Partei zwingend förmlich zuzustellen, weil mit der Zustellung eine Frist in Gang gesetzt wird. Gegen den Aufhebungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO statt, was in Familiensachen und allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (vgl. §§ 76 Abs. 2, 113 Abs. 1 FamFG).
Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten
Die Zustellung ist an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten, weil § 172 ZPO auch im Aufhebungsverfahren zu beachten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt bereits im PKH-Prüfungsverfahren tätig gewesen war, weil ein solches Verfahren nicht nur die Tätigkeit bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag, sondern auch ein sich anschließendes Verfahren nach § 120 ZPO umfasst (BGH AGS 2011, 181). In der Entscheidung hat der BGH zugleich festgestellt, dass in diesen Fällen die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn die Zustellung der Aufhebungsentscheidung unmittelbar an die Partei erfolgt
Notfrist beachten!
Die Beschwerde muss binnen eines Monats eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO)!
Angaben und Nachweise können nachgereicht werden
Die nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO abzugebende Erklärung ist auch noch zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren abgegeben wird (OLG Saarbrücken MDR 2009, 1304 = OLGR 2009, 614 = FamRZ 2009, 1851; OLG Celle MDR 2009, 948 = OLGR 2009, 481; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 72), weil § 124 Nr. 2 ZPO nur die völlige Nichtabgabe der Erklärung, nicht aber ihre verspätete Abgabe sanktioniert (OLG Koblenz FamRZ 2001, 635 = EzFamR aktuell 2001, 93). Im Übrigen braucht die Partei die eventuelle Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht zu entschuldigen (OLG Celle MDR 2009, 948 = OLGR 2009, 481).