Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang der Abänderung der Ratenzahlungsanordnung vor der PKH-Aufhebung wegen Zahlungsverzugs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte wirtschaftliche Umstände, ist in der Regel als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen. Eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender (rückständiger) Beträge kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
2. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4, § 118 Abs. 2, § 115
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 05.08.2003; Aktenzeichen 2 Ca 258/00) |
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde auszudeutende Eingabe des Klägers vom 05.08.2003 werden der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.07.2003 und der PKH-Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 – 2 Ca 258/00 – aufgehoben
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 25.05.2000 in vollem Umfang mit Wirkung vom 29.03.2000 ohne Ratenzahlungsverpflichtung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt E1xxxxxx aus P1xxxxxxx beigeordnet. Nach Verfahrensabschluss hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzule gen und nach Überprüfung derselben mit Beschluss vom 17.02.2000 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 29.03.2000 abgeändert, dem Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR auferlegt und den Zahlungsbeginn auf den 10.03.2003 festgesetzt.
Nach Erhalt des Zahlungsplanes hat der Kläger ausweislich eines Aktenvermerkes der Rechtspflegerin vom 19.05.2003 persönlich bei ihr vorgesprochen und ihr gegenüber erklärt:
Er ist nicht in der Lage, Raten zu zahlen.
Die angenommene Höhe der Alhi stimmt nicht und er erhält ab Febr. kein Wohngeld mehr.
Er wird innerhalb einer Woche entspr. Belege vorlegen.
Am 27.05.2003 hat der Kläger nur den Alhi-Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Paderborn vom 25.02.2003 vorgelegt. Am 27.05.2003 hat er dann kommentarlos den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Paderborn vom 25.02.2003 vorgelegt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Zwischenverfügung vom 17.06.2003 unter anderem mitgeteilt:
Eine Abänderung des die Ratenzahlung anordnenden Beschlusses vom 17.02.03 kann nicht erfolgen, das Sie eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht nachgewiesen haben
Sie erhalten hiermit letztmalig Gelegenheit zur Zahlung der fälligen Raten oder zur Darlegung und Glaubhaftmachung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 02.07.2003.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde ich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2003 unter Hinweis auf diese Zwischenverfügung vom 17.06.2003 die PKH-Bewilligung vom 25.05.2000 wegen Zahlungsrückständen aufgehoben.
Gegen den am 10.07.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom 03.08.2003, bei dem Landesarbeitsgericht am 05.08.2003 eingegangen, an das Beschwerdegericht gewandt und dargelegt, er erhalte nur 660,00 EUR Arbeitslosenhilfe und habe monatliche Belastungen von 539,00 EUR, so dass ihm nur 120,00 EUR zum Leben verblieben.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 11 Abs. RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und als sofortige Beschwerde auszudeutende Eingabe des Klägers ist begründet. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Nichterfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung (§ 124 Nr. 4 ZPO) gemäß PKH-Aufhebungsbeschluss vom 08.07.2003 ist nicht gerechtfertigt, da Ratenzahlungsanordnung gemäß PKH-Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 nach den nachgereichten Unterlagen der Höhe nach nicht haltbar ist.
1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO und soll sicherstellen, dass die Partei ihrer Verpflichtung, auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln Kosten des Rechtsstreits beizutragen, auf der vom Gericht angeordneten Weise nachkommt. Voraussetzung für die Aufhebung der PKH-Bewilligung ist zunächst der mindestens dreimonatige Rückstand mit einer Monatsrate. Aufgehoben werden kann also schon, wenn eine seit drei Monaten fällige Monatsrate nicht gezahlt worden ist, denn es wird nicht etwa...