Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Bewilligung trotz Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenzeröffnung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen.
2. Bitte die Partei unter Hinweis darauf, dass auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen sei, um Zahlungsaufschub, dann muss das Arbeitsgericht diesen als Abänderungsantrag ausdeutenden Stundungsantrag förmlich vorbescheiden und die Ratenzahlungsanordnung aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO aufheben, denn wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4, § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen 2 Ca 588/03) |
ArbG Bocholt (Beschluss vom 06.05.2003; Aktenzeichen 2 Ca 588/03) |
Tenor
Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers werden der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.05.2004 – 2 Ca 588/03 – aufgehoben und der PKH-Bewilligungsbeschluss vom 06.05.2003 – 2 Ca 588/03 – dahingehend abgeändert, dass der Kläger einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Prozesskostenhilfesache wird zur Prüfung einer eventuellen (neuen) Ratenzahlungsanordnung an das Arbeitsgericht Bocholt zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 06.05.2003 in vollem Umfang mit Wirkung vom 17.03.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwalt R1xxxxxx aus L1xxxxxxxxxx beigeordnet, ihm monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR auferlegt und den Zahlungsbeginn auf den 01.06.2003 festgesetzt.
Nach Erhalt des Zahlungsplanes hat der Kläger mit Schreiben vom 19.08.2003 um Zahlungsaufschub bis Oktober 2003 mit dem Bemerken gebeten, er sei arbeitslos und bekomme voraussichtlich erst im September 2003 den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag mit Schreiben vom 20.08.2003 entsprochen. Nach Zahlungsaufforderung hat der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2003 erneut um Zahlungsaufschub, diesmal mit der Begründung, er sei seit August 2003 und voraussichtlich noch für weitere zwei Monate arbeitsunfähig krank und sei auf die Unterstützung durch das Sozialamt der Gemeinde S5xxxx angewiesen. Das Arbeitsgericht hat diesem Antrag mit Schreiben vom 03.12.2003 mit dem Hinweis entsprochen:
Sollten Sie ab März 2004 keine Zahlungen aufnehmen können, wird um rechtzeitige Mitteilung und Übersendung entsprechender Nachweise gebeten (z.B. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosenhilfebescheid etc.).
Nachdem der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung vom 05.03.2004, „unverzüglich die Ratenzahlung aufzunehmen”, nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2003 die PKH-Bewilligung vom 06.05.2003 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger sei „nach der vorliegenden Rückstandsanzeige der Gerichtskasse Düsseldorf vom 06.05.2004 … mit der am 02.06.2003 fällig gewordenen Rate länger als drei Monate im Rückstand”.
Gegen den am 08.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom 11.05.2004, bei dem Arbeitsgericht am 18.05.2004 eingegangen, unter Vorlage unter anderem des Sozialhilfebescheides der Gemeinde S5xxxx vom 06.04.2004 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er sei bedingt durch seine Handverletzung weiterhin ohne Arbeit und erhalte vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern mit Beschluss vom 18.05.2004 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 11 Abs. RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Nichterfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung (§ 124 Nr. 4 ZPO) gemäß PKH-Aufhebungsbeschluss vom 06.05.2004 ist nicht gerechtfertigt.
1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO und soll sicherstellen, dass die Partei ihrer Verpflichtung, auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln Kosten des Rechtsstreits beizutragen, auf der vom Gericht angeordneten Weise nachkommt. Voraussetzung für die Aufhebung der PKH-Bewilligung ist zunächst der mindestens dreimonatige Rückstand mit einer Monatsrate. Aufgehoben werden kann also schon, wenn eine seit drei Monaten fällige Monatsrate nicht gezahlt worden ist, denn es wird nicht etwa verlangt, dass die Partei mit drei Monatsraten in Rückstand ist (S...