Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist maßgebend das Gebührenrecht, das am Tage der Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit galt.

Datum der Auftragserteilung gilt auch bei Verweisung auf andere Gesetze

Soweit das RVG auf andere Kostengesetze verweist, gilt das Gleiche (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Es ist also jeweils die Fassung des in Bezug genommenen Kostengesetzes anzuwenden, das am Tag der anwaltlichen Auftragserteilung galt.

Das kann dazu führen, dass für den Anwalt ein anderer Wert gilt als für das Gericht.

In diesem Fall ist dann auf Antrag des Anwalts nach § 33 RVG ein gesonderter Wert festzusetzen.

Für den Anwalt gilt noch das GKG

Hier war der Auftrag vor dem 1.9.2009 erteilt worden, sodass die zum damaligen Zeitpunkt noch geltende in Bezug genommene Vorschrift des § 53 Abs. 2 GKG für den Anwalt anzuwenden war, die für einstweilige Anordnungen in Ehewohnungssachen einen unabänderlichen Festwert von 2.000,00 EUR vorsah.

Für das Gericht gilt bereits das FamGKG

Dass der Antrag erst nach dem 31.8.2009 bei Gericht eingereicht worden ist und damit gem. § 71 GKG für das Gericht bereits der neue Wert des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen FamGKG galt, ist unerheblich.

Für das Gericht war von dem hälftigen Hauptsachewert auszugehen (§ 41 FamGKG). Der Hauptsachewert wiederum belief sich gem. § 48 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR, da es sich um ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung für den Zeitraum der Trennung handelte. Nach § 41 FamGKG war für die einstweilige Anordnung die Hälfte anzusetzen, also 1.500,00 EUR.

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