Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV
Eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.
Nach der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV ist nur noch die Wahrnehmung eines "gerichtlichen Termins" erforderlich mit Ausnahme eines bloßen Verkündungstermins. Es muss sich also nicht mehr um einen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin handeln.
Terminsgebühr entsteht auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV
Die Terminsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Voraussetzung ist obligatorische mündliche Verhandlung
Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr in einem Verfahren gem. § 495a ZPO ist jedoch, dass eine Entscheidung ergeht, die bei einem Verfahren mit einem Streitwert von über 600,01 EUR einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3104 VV Rn 55; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Nr. 3104 VV Rn 18 ff.).
Kostenentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen
Eine derartige Entscheidung ist hier nicht erlassen worden, denn das Gericht hat lediglich eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO getroffen, die gem. § 128 Abs. 3 u. 4 ZPO ohnehin ohne mündliche Verhandlung hätte ergehen können.
Gemäß seinem Wortlaut findet Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BGH AGS 2007, 610 = NJW 2008, 668 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen statt aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV ist bei Beschlüssen, die gem. § 128 Abs. 3 u. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht anzuwenden, denn die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, einen Gebührennachteil dadurch erleidet, dass durch eine andere Verfahrensgestaltung auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird (siehe BGH AGS 2007, 610 = NJW 2008, 668 m.w.N.).