War der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe tätig, so hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse erworben (§§ 44, 45 RVG). Dieser Vergütungsanspruch ist entsprechend § 104 Abs. 2 ZPO beim Gericht des ersten Rechtszugs anzumelden (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG) bzw. im Falle der Beratungshilfe bei dem nach § 4 Abs. 1 BerHG bestimmten Gericht (§ 55 Abs. 4 RVG). Das Gericht setzt die Vergütung dann – soweit berechtigt – fest.

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