Leitsatz
Schließen die Parteien einen Vergleich mit einer Kostenquote und vereinbaren sie weiterhin, dass die Quote abgeändert werden soll, wenn der Beklagte die Vergleichssumme in der Hauptsache nicht binnen einer bestimmten Frist zahlt, ist gleichwohl die Kostenfestsetzung bereits möglich. Kommt es dann später zum Bedingungseintritt, steht es dem Kläger frei, aufgrund der dann geltenden Kostenregelung unter Aufhebung des bisherigen Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Neufestsetzung zu beantragen.
OLG Celle, Beschl. v. 29.2.2008 – 2 W 50/08
1 I. Der Fall
Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sich verpflichtet hatte, einen Teil der Hauptforderung binnen einer bestimmten Frist zu zahlen. Die Kosten wurden nach Quoten verteilt. Gleichzeitig war geregelt, dass für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht fristgerecht gezahlt werde, die volle Klageforderung geschuldet sei und die Kosten des Rechtsstreits dann in voller Höhe vom Beklagten zu tragen seien. Unmittelbar nach Abschluss des Vergleichs beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung. Der Rechtspfleger lehnte dies mit der Begründung ab, es stehe noch nicht fest, ob die Kostenregelung des Vergleichs Bestand behalten werde oder ob sie wegen eventuell nicht fristgerechter Zahlung abzuändern sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 II. Die Entscheidung
Die Voraussetzungen für eine Kostenfestsetzung liegen vor. Der Vergleich enthält eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung, so dass der Festsetzung nichts im Wege steht.
Kostenregelung unter aufschiebender Bedingung ist ausreichend
Dass die Kostenregelung unter einer aufschiebenden Bedingung getroffen worden ist, ändert nichts daran, dass sie jedenfalls zur Zeit wirksam ist. Falls die auflösende Bedingung eintritt, wird die Kostenregelung gegenstandslos. Der darauf beruhende Festsetzungsbeschluss ist aufzuheben und aufgrund der neuen Kostenregelung ein neuer Festsetzungsantrag zu stellen.
3 III. Der Praxistipp
Verfallklausel kann sich auch auf Kosten erstrecken
Häufig werden Verfallklauseln nur in der Hauptsache vereinbart. Sinnvoll und zweckmäßig ist es, die Verfallklausel auch auf die Kosten zu erstrecken. Wird die Hauptforderung nicht binnen einer bestimmten Frist gezahlt, dann ist es sachgerecht, dass der Beklagte nicht nur die gesamte Hauptforderung zahlt, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernimmt.
Auflösende Bedingung ist unpraktikabel
Die hier von den Parteien gewählte Konstruktion der auflösend bedingten Kostenregelung und des Ersetzens durch eine neue aufschiebend bedingte Kostenregelung ist allerdings unpraktikabel, da die erste Kostenregelung im Nachhinein wegfällt und eine vollständig neue Festsetzung beantragt werden muss.
Aufschiebende Bedingung ist praktikabeler
Besser ist es, im Vergleich eine unbedingte Kostenregelung nach einer Quote zu treffen und für den Fall, dass die Hauptforderung nicht fristgerecht gezahlt wird, eine bedingte (weitere) Kostenregelung über die restlichen Kosten.
Ursprüngliche Festsetzung bleibt bestehen
In diesem Fall bleibt die erste Festsetzung bestandskräftig, da sich die Kostengrundregelung nicht ändert. Der sich aufgrund der weiteren (Straf-)Kostenregelung ergebende Betrag kann dann ohne weiteres separat nachträglich festgesetzt werden, ohne dass der vorherige Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben werden muss.