Ablehnungsinteresse ist nicht mit Hauptsacheinteresse gleichzusetzen

Das Gericht führt aus, dass es im Verfahren über die Ablehnung des Richters nicht um die Hauptsache selbst gehe, sondern um die Frage, ob der abgelehnte Richter zur Entscheidung befugt sei oder ein anderer Richter in der Sache tätig werden müsse. Dieses Interesse, einen für befangen angesehenen Richter abzulehnen, sei aber nicht mit der Hauptsache anzusetzen, weil die Ablehnung des Richters keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung habe. Das Gericht beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zur Ablehnung eines Sachverständigen, bei der der BGH ebenfalls nur einen Bruchteil der Hauptsache ansetzt.

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