Pflichtverteidigung erstreckt sich nicht auf Adhäsionsverfahren

Der Pflichtverteidiger war der Angeklagten im Strafverfahren beigeordnet, nicht jedoch auch für das Adhäsionsverfahren. Daher kann er die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4143 VV für die Vertretung der Angeklagten im Adhäsionsverfahren nicht verlangen. Der Gebührenanspruch gegenüber der Landeskasse setzt gem. §§ 45, 48 RVG die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für das Adhäsionsverfahren voraus. Eine solche Beiordnung hat indes nicht stattgefunden.

Beiordnung ist nur im Wege der Prozesskostenhilfe möglich

Insbesondere ergibt sich eine Erstreckung nicht aus § 404 Abs. 5 StPO, § 121 Abs. 1 ZPO, denn Prozesskostenhilfe ist der Angeklagten für das Adhäsionsverfahren nicht bewilligt worden. In der Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. §§ 140 ff. StPO liegt nicht auch schon die Beiordnung als Vertreter im Adhäsionsverfahren.

Erforderlich sind Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussichten

Die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO konstituiert abweichend von § 140 StPO zusätzliche Voraussetzungen, unter denen ein Pflichtverteidiger auch für das Adhäsionsverfahren beigeordnet werden kann: Wie jeder, der eine staatliche Subvention zur Abwehr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme begehrt, muss auch ein Angeklagter gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftig sein; zudem muss seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen und darf nicht mutwillig erscheinen. Weil diese zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann in der bloßen Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht zugleich schon die Beiordnung auch für das Adhäsionsverfahren liegen.

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