Im Beschwerdeverfahren gelten die Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV), im Rechtsbeschwerdeverfahren – einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (§ 16 Nr. 11 RVG) – die nach den Nrn. 3206 ff. VV (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV). Die Einigungsgebühr bemisst sich hier nach Nr. 1004 VV und beträgt 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

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