Anwalt erhält Zusätzliche Gebühr bei Vermeidung der Hauptverhandlung

Auch in Bußgeldverfahren erhält der Verteidiger eine Zusätzliche Gebühr (Nr. 5115 VV). Sie entsteht, wenn

das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV),
der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (rechtzeitig) zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 2, 4 zu Nr. 5115 VV),
die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nach Einspruch zurücknimmt, durch einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt und gegen den neu erlassenen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird (Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV),
die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV),
der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird (analog Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV),
das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss im schriftlichen Verfahren entscheidet (Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. 5115 VV).

Zusätzliche Gebühr ist Festgebühr

Auch hier handelt es sich nach zutreffender Ansicht um eine Festgebühr (zuletzt LG Dresden AG kompakt 2011, 15 = RVGreport 2010, 454 = RVGprof. 2011, 30; ebenso AG Karlsruhe AGS 2008, 492; LG Leipzig RVGreport 2010, 454 = RVGprof. 2011, 30 = AG kompakt 2011, 15 unter Aufgabe der früheren Rspr. AGS 2010, 19 = NJW-Spezial 2009, 781; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 5115 Rn 95 f.; Burhoff, RVG, Nr. 5115 Rn 60). Hier wird allerdings – auch von der Rspr. – die Auffassung vertreten, die Gebühr könne höher oder auch niedriger angesetzt werden (LG Oldenburg AGS 2013, 408 = zfs 2013, 467 = RVGprof. 2013, 114 = VRR 2013, 243 u. 316 = RVGreport 2013, 320; AG Leipzig AGS 2010, 19 = NJW-Spezial 2009, 781; AG Viechtach/LG Deggendorf AGS 2005, 504 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 431 = RVG-B 2005, 162; Hartmann, KostG, Nr. 5115 VV Rn 12).

 

Beispiel

Im Bußgeldverfahren (Bußgeld 80,00 EUR) vor dem Amtsgericht wird der Einspruch mehr als zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Tätigkeit des Verteidigers war unterdurchschnittlich.

Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach Nr. 5109 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und ist unterdurchschnittlich anzusetzen. Hier soll von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden. Auf die Zusätzliche Gebühr hat dies keinen Einfluss. Hier ist immer die Mittelgebühr anzusetzen.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   80,00 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   160,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 360,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   68,40 EUR
  Gesamt   428,40 EUR

AGKompakt, S. 100 - 104

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