Bestimmend ist die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
Maßstab der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV ist die jeweils in Bezug genommene Verfahrensgebühr. Die Höhe der Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 1 zu Nr. 4141 VV bemisst sich im konkreten Fall nach der Verfahrensgebühr des Rechtszugs, in dem die Hauptverhandlung vermieden worden ist. Maßgebend ist hier also grundsätzlich die Gebühr des Verfahrensstadiums, in dem sich die Sache erledigt hat (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 46).
Abweichendes gilt jedoch im vorbereitenden Verfahren. Dort ist nicht auf die Gebühr nach Nr. 4104 VV abzustellen, sondern auf die Verfahrensgebühren der Nrn. 4106 ff. VV, also desjenigen hypothetischen Rechtszugs, der eingeleitet worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte (Burhoff, Wie berechnet sich die Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV bei Einstellung im vorbereitenden Verfahren?, AGS 2005, 434; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 158; Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 85 f.).
Beispiel
Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts wird Einspruch eingelegt und drei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen.
Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach Nr. 4106 VV, die Zusätzliche Gebühr ebenso.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV |
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165,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
550,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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104,50 EUR |
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Gesamt |
|
654,50 EUR |
Beispiel
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren bestimmt sich nach Nr. 4104 VV, die Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4106 VV, da die Hauptverhandlung, die vermieden wurde, vor dem Amtsgericht durchgeführt worden wäre. Im Ergebnis macht dies hier jedoch keinen Unterschied aus, da die Gebührenrahmen identisch sind.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV |
|
165,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
550,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
104,50 EUR |
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Gesamt |
|
654,50 EUR |
Beispiel
Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren bestimmt sich wiederum nach Nr. 4104 VV, die Zusätzliche Gebühr jedoch nach Nr. 4118 VV, da vor der großen Strafkammer als Schwurgericht angeklagt worden wäre. Es gilt also für die Zusätzliche Gebühr eine höhere Rahmenmitte als für das vorbereitende Verfahren.
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4118 VV |
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395,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
780,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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148,20 EUR |
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Gesamt |
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928,20 EUR |