Nachträgliche Teilzahlungen sind unbeachtlich

Bleibt die Bezifferung hinter der ursprünglichen Erwartung nur deshalb zurück, weil zwischenzeitlich Teilzahlungen geleistet worden sind oder der Leistungsanspruch anderweitig erfüllt worden ist (z.B. durch Aufrechnung o. ä.), ist von dem bezifferten Betrag zuzüglich der geleisteten Teilzahlungen auszugehen, da sich auch dann faktisch der Antrag im Rahmen der ursprünglichen Erwartung hält und insoweit lediglich nachträglich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

 

Beispiel 2

Die Antragstellerin verlangt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Im Verlauf des Verfahrens zahlt der Antragsgegner 20.000,00 EUR, so dass später nach Auskunftserteilung nur noch restliche 30.000,00 EUR beziffert werden.

Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR, da dies der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung erwartete Betrag war.

Zweckmäßigerweise ist in diesem Fall nicht lediglich die Zahlung von 30.000,00 EUR zu verlangen. Der Antrag sollte vielmehr lauten auf Zahlung von 50.000,00 EUR "abzüglich am … gezahlter 20.000,00 EUR". In Höhe der gezahlten 20.000,00 EUR ist der Zahlungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

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