Stufenantrag richtet sich nach § 254 ZPO
Die gesetzliche Grundlage des Stufenantrags findet sich in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO. Danach ist ein Stufenantrag grundsätzlich nur zulässig in Familienstreitsachen. Für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Stufenanträge nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hält sie allerdings auch hier für zulässig.
Auch im Verbund möglich
Stufenanträge sind auch im Verbund zulässig, sofern der Leistungsanspruch von der Scheidung abhängig ist (BGH NJW 1979, 1603). Dies wiederum ist der Fall bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie bei einem Zugewinnausgleichsanspruch, sofern dieser erst mit der Scheidung entsteht (also nicht, wenn schon vorzeitiger Zugewinn geschuldet ist). Dass der Auskunftsanspruch nicht von der Scheidung abhängt, ist insoweit unerheblich. Lediglich isolierte Auskunftsanträge können zulässigerweise nicht im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1142; OLG Hamm FamRZ 1993, 984 = FamRZ 1994, 49; Ausnahme isolierter Widerantrag: OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 1).
Stufenantrag beinhaltet objektive Antragshäufung
Faktisch handelt es sich bei einem Stufenantrag um eine objektive Antragshäufung. Es werden mehrere Anträge zugleich gestellt, nämlich in der Regel der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Leistung, gegebenenfalls auch der Anspruch, an Eides statt zu versichern, die Auskunft sei richtig, vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen erteilt worden (§ 259 Abs. 2 BGB).
Sämtliche Ansprüche werden nebeneinander erhoben. Es liegt nicht etwa ein Eventualverhältnis dergestalt vor, dass die Leistung nur für den Fall der Auskunft verlangt wird. Der Leistungsanspruch wird vielmehr unabhängig davon geltend gemacht, ob die Auskunft erfüllt wird oder nicht. Wird keine Auskunft erteilt, muss der Anspruchsteller anderweitig sehen, wie er zu seinen Informationen kommt.
Alle Anträge werden sofort anhängig
Im Falle eines Stufenantrags werden auch sämtliche Anträge sofort anhängig und mit Zustellung rechtshängig. Gerade hierin liegt ja der besondere Vorteil eines Stufenantrags. Mit einem Stufenantrag kann nämlich der Leistungsantrag bereits rechtshängig gemacht werden, ohne dass er beziffert werden muss. Damit kann insbesondere eine Verjährung des Leistungsanspruchs – auch ohne Bezifferung – verhindert werden (§ § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); es kann eine verschärfte Haftung des Schuldners herbeigeführt werden etc.