1. Überblick
Verfahrenswert richtet sich nach § 38 FamGKG
Für Stufenanträge sieht das FamGKG in den Allgemeinen Wertvorschriften eine gesonderte Regelung vor, und zwar in § 38 FamGKG. Diese Vorschrift besagt, dass im Falle eines Stufenantrags die Werte der einzelnen Ansprüche nicht gem. § 33 Abs. 1 FamGKG addiert werden, sondern dass nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
2. Die Werte der einzelnen Stufen
a) Überblick
Unabhängig davon, dass nach § 38 FamGKG nur der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, hat dennoch jeder einzelne Antrag einen gesonderten Wert. Es gilt hier kein Bewertungsverbot, sondern ein Additionsverbot. Um den höchsten Wert feststellen zu können, muss man verständlicherweise erst einmal wissen, wie die einzelnen Ansprüche zu bewerten sind.
b) Auskunftsanspruch
Auskunft ist mit Bruchteil zu bewerten
Der Wert des Auskunftsanspruchs richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten. In der Regel geht man hier von 20 % bis 25 % des Leistungsanspruchs aus. Hat die Auskunft eine geringere Bedeutung, kann auch ein geringerer Prozentsatz angenommen werden. Bei höherer Bedeutung der Auskunft kann auch ein höherer Prozentsatz angesetzt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne Auskunft der Leistungsanspruch nicht durchsetzbar ist, der Leistungsanspruch also mit der Auskunft "steht und fällt". Siehe zu Einzelheiten Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn 114; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2014, Rn 6924.
c) Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung ist mit Bruchteil der Auskunft zu bewerten
Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung richtet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 FamGKG und wird mit einem Bruchteil des Auskunftsanspruchs angesetzt, da er ein Hilfsanspruch hierzu ist. Er soll lediglich der Auskunft Nachdruck verleihen. Siehe auch hier zu Einzelheiten Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, § 42 Rn 118; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, Rn 7343.
d) Leistungsanspruch
aa) Überblick
Für die Bewertung maßgebend ist die Antragseinreichung
Beim Wert des Leistungsanspruchs sind verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen. Ausgangspunkt ist in allen Fällen § 34 S. 1 FamGKG. Der Wert ist – ungeachtet der späteren Bezifferung – zum Zeitpunkt der Antragseinreichung zu ermitteln. Nachträgliche Veränderungen sind unerheblich.
In Unterhaltssachen ist darüber hinaus § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG zu beachten. Maßgebend ist einerseits der verlangte Betrag für die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate (§ 51 Abs. 1 FamGKG). Andererseits sind die zum Zeitpunkt der Antragseinreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Abzustellen ist dabei wiederum auf den Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrags, bzw. eines darauf gerichteten Verfahrenskostenhilfeantrags (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG) und nicht etwa auf den späteren Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsanspruchs.
Für die Berechnung des Verfahrenswerts in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.
OLG Bremen, Beschl. v. 18.6.2013 – 5 WF 64/13 (AGS 2013, 583 = FF 2014, 87 = NZFam 2014, 234)
bb) Bezifferung im Rahmen der Erwartung
Wird der Leistungsantrag später im Rahmen der bei Antragseinreichung vorhandenen Erwartung beziffert, ist der bezifferte Betrag maßgebend. Dieser Fall bereitet in der Praxis keine Probleme.
Beispiel 1
Die Antragstellerin verlangt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Nach erteilter Auskunft beziffert sie ihren Zahlungsanspruch gemäß der ursprünglichen Erwartung mit 50.000,00 EUR.
Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR; das aber nicht, weil insoweit beziffert worden ist, sondern weil dieser Betrag der Erwartung bei Antragseinreichung entsprach.
cc) Teilzahlungen o.Ä. nach Rechtshängigkeit
Nachträgliche Teilzahlungen sind unbeachtlich
Bleibt die Bezifferung hinter der ursprünglichen Erwartung nur deshalb zurück, weil zwischenzeitlich Teilzahlungen geleistet worden sind oder der Leistungsanspruch anderweitig erfüllt worden ist (z.B. durch Aufrechnung o. ä.), ist von dem bezifferten Betrag zuzüglich der geleisteten Teilzahlungen auszugehen, da sich auch dann faktisch der Antrag im Rahmen der ursprünglichen Erwartung hält und insoweit lediglich nachträglich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.
Beispiel 2
Die Antragstellerin verlangt Zugewinn und geht im Wege des Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) gegen den Antragsgegner vor. Im Verlauf des Verfahrens zahlt der Antragsgegner 20.000,00 EUR, so dass später nach Auskunftserteilung nur noch restliche 30.000,00 EUR beziffert werden.
Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR, da dies der zum Zeitpunkt der Antragseinreichung erwartete Betrag war.
Zweckmäßigerweise ist in diesem Fall nicht lediglich die Zahlung von 30.000,00 EUR zu verlangen. Der Antrag sollte vielmehr lauten auf Zahlung von 50.000,00 EUR "abz...