Leitsatz
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Kostenansatz ist auch dann gebührenfrei, wenn diese zwar grundsätzlich statthaft ist, aber wegen der nicht erreichten notwendigen Beschwer unzulässig ist.
KG, Beschl. v. 5.10.2016 – 19 AR 4/16
1 Der Fall
Der Verfahrensbeteiligte hatte gegen den Ansatz von Gerichtskosten durch das FamG Erinnerung eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Dagegen hat er Beschwerde erhoben, die das KG als unzulässig verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht war. Anschließend hat das KG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. i.H.v. 60,00 EUR angesetzt. Dagegen hat der Verfahrensbeteiligte wiederum Erinnerung eingelegt und sich darauf berufen, dass die Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 57 Abs. 8 S. 1 FamGKG gebührenfrei sei. Die Bezirksrevisorin hat die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Beschwerde nicht zulässig sei und deshalb verworfen würde, greife die Gebührenbefreiung nach § 57 Abs. 8 FamGKG nicht.
2 Die Entscheidung
Das KG hat der Erinnerung abgeholfen.
1. Auffassung: Gebührenfreiheit nur für statthafte Rechtsmittel
Nach einem Teil der Rechtsprechung sollen nach § 57 Abs. 8 FamGKG und den vergleichbaren Vorschriften des GKG, des RVG oder des GNotKG Beschwerdeverfahren nur dann gerichtsgebührenfrei sein, wenn die Beschwerde statthaft ist. Sofern ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt werde, also ein solches, das nach dem Gesetz gar nicht vorgesehen ist, soll dafür die Gebührenfreiheit nicht greifen. Die Gebührenfreiheit könne begrifflich nur für die Rechtsmittel gelten, die das Gesetz vorsehe. Rechtsmittel, die das Gesetz gar nicht vorsehe, könne es auch nicht für gebührenfrei erklären.
2. Auffassung: Gebührenfreiheit nur für statthafte und zulässige Rechtsmittel
Zum Teil werde darüber hinaus die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsmittel, das zwar grundsätzlich statthaft, aber im konkreten Fall nicht zulässig sei, sei von der Gerichtsgebührenfreiheit ausgeschlossen.
3. Auffassung: Gebührenfreiheit für alle Rechtsmittel
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, alle Rechtsmittel seinen gebührenfrei.
Der Senat folgt der Auffassung, dass nur ein unstatthaftes Rechtsmittel von der Gebührenfreiheit ausgenommen sei. Er geht sogar so weit, dass ein Rechtsmittel, das an der fehlenden Zulassung scheitert, von der Gebührenfreiheit ausgenommen ist. Denn in diesen Fällen werde die Rechtsmittelinstanz mit einer ihr nicht obliegenden Kontrolle befasst. Der Senat folgt aber nicht der Auffassung, dass Gerichtsgebühren zu erheben seien, wenn das eingelegte Rechtsmittel zwar das statthafte ist, aber die Zulässigkeit in der Sache lediglich daran scheitert, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht gegeben ist.
3 Praxistipp
Die Entscheidung gibt Anlass, etwas weiter auszuholen.
Zahlreiche Kostenverfahren sind gebührenfrei
In zahlreichen Kostenverfahren – nicht nur in Familiensachen – ordnet das Gesetz an, dass diese gebührenfrei seien. Dies gilt auch für die entsprechenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Hintergrund ist, dass sich aus einem Kostenverfahren nicht ein neues Kostenverfahren ergeben soll.
Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich
Insoweit stellt sich aber immer wieder die Frage, ob die Gebührenfreiheit auch für unzulässige oder gar unstatthafte Beschwerden gilt oder ob in diesen Fällen Gerichtskosten zu erheben und eine Kostenerstattung auszusprechen ist. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Gebührenfreiheit und der Ausschluss der Kostenerstattung gelte nur für statthafte Beschwerden, also solche, die grundsätzlich vorgesehen seien, auch wenn sie im Einzelfall unzulässig seien.
Darüber hinaus wird aber auch die Auffassung vertreten, dass bereits für statthafte, aber unzulässige Beschwerden die Gebührenfreiheit nicht greife und eine Kostenerstattung vorzunehmen sei.
Diese Auffassungen sind jedoch abzulehnen, zumal die Abgrenzung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit oft gar nicht möglich ist, wie der vorliegende Fall zeigt. Geht man davon aus, dass die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts (§ 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG) unzulässig ist, wäre nach der Auffassung des KG die Beschwerde gebührenfrei. Andererseits ließe sich aber auch argumentieren, die Beschwerde sei nicht statthaft. Da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nichts erreicht ist, hätte die Beschwerde nämlich der Zulassung bedurft (§ 57 Abs. 2 FamGKG). Die fehlende Zulassung soll nach Ansicht des KG aber eine Unstatthaftigkeit bewirken und damit zur Gebührenpflicht führen.
Unklarheit ginge zu Lasten des Kostenschuldners
Hinzu kommt, dass mitunter strittig ist, ob eine Beschwerde zulässig bzw. statthaft ist. Die Rechtsprechung des KG würde daher einen Beteiligten daran hindern, bei unklarer Rechtslage seine Rechte wahrzunehmen, weil er damit rechnen müsste, dass das Gericht seine Beschwerde als unstatthaft verwirft. Zutreffend ist es daher, sämtliche Beschwerden der betreffenden Verfahren als gerichts...