In Sozialsachen erhält der Anwalt erstinstanzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV aus einem Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 510,00 EUR (Mittelgebühr 280,00 EUR).
Fiktive Terminsgebühr beträgt 90 % der Verfahrensgebühr
Entsteht die fiktive Terminsgebühr, so beläuft diese sich stets auf 90 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV). Ausgehend davon, dass die Verfahrensmittelgebühr angefallen ist, beträgt die fiktive Terminsgebühr somit 270,00 EUR.
Möglich ist, dass in einem sozialgerichtlichen Verfahren sowohl die "echte" Terminsgebühr als auch die fiktive Terminsgebühr anfallen.
Beispiel
In einem ersten Termin wird verhandelt. Die Sache wird vertagt. Hiernach wird im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden.
Terminsgebühr entsteht nur einmal
Nach § 15 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr nur einmal. Es stellt sich die Frage, wie diese zu bemessen ist.
Meines Erachtens ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG jetzt eine Gesamtwürdigung zu treffen. Es ist also einerseits der Umfang des tatsächlichen Termins und andererseits der Aufwand und der Umfang der Tätigkeit im schriftlichen Verfahren zu berücksichtigen. Sämtliche Kriterien sind nach § 14 Abs. 1 RVG zu beachten.
90 %-Grenze darf nicht unterschritten weden
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dabei der 90%ige Betrag der Verfahrensgebühr nach Anm. 2 zu Nr. 3106 VV nicht unterschritten werden darf. Dadurch, dass es zusätzlich zur fiktiven Terminsgebühr noch zu einem echten Termin kommt, kann sich die Gebühr nicht reduzieren.
Ist z.B. davon auszugehen, dass der tatsächliche Termin durchschnittlich war und dass die spätere Entscheidung im schriftlichen Verfahren keinen nennenswerten Mehraufwand versursacht hat, wäre die Mittelgebühr abzurechnen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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280,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
600,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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114,00 EUR |
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Gesamt |
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714,00 EUR |
Geht man davon aus, dass die Tätigkeit im Termin weit unterdurchschnittlich war und dass die spätere Entscheidung im schriftlichen Verfahren wiederum keinen nennenswerten Mehraufwand versursacht hat, wäre mit 90 % der Verfahrensgebühr abzurechnen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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270,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
590,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
112,10 EUR |
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Gesamt |
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702,10 EUR |
AGKompakt 10/2017, S. 101