Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts hindern die Festsetzung
Muss ein Anwalt gegen seinen ehemaligen Mandanten das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG betreiben, so bekommt er die abenteuerlichsten Einwendungen zu hören.
Der befasste Rechtspfleger ist dabei grds. geneigt, im Hinblick auf solche Einwendungen die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG wegen Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen abzulehnen und regt in einer entsprechenden Verfügung an, der Festsetzungsantrag möge zurückgenommen werden. Insoweit ist jedoch Vorsicht geboten. Rechtspfleger neigen allzu schnell dazu, nicht gebührenrechtliche Einwände anzunehmen, um sich mit der Sache nicht befassen zu müssen, sondern die Sache dem Richter im Erkenntnisverfahren zu überlassen.
Einwand der Rechtsschutzversicherung ist irrelevant
Ein häufig vorgebrachter Einwand ist der, der Mandant, also der Antragsgegner im Verfahren nach § 11 RVG, sei rechtsschutzversichert. Bei einem solchen Einwand handelt es sich zwar um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. Dieser Einwand ist aber derart unerheblich, dass er im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist und die Vergütungsfestsetzung nicht hindern kann.
Ungeachtet dessen, dass der frühere Mandant rechtsschutzversichert ist, ist er aus dem Anwaltsvertrag zahlungsverpflichtet und nicht der Rechtsschutzversicherer. Ein Rechtsschutzversicherer übernimmt lediglich im Innenverhältnis die Kosten des ehemaligen Mandanten und stelle ihn davon frei.
Dies gilt insbesondere für die Kosten, die nach § 11 RVG festgesetzt werden. Soweit Deckungsschutz besteht und der ehemalige Mandant den Vergütungsfestsetzungsbeschluss bei seinem Rechtsschutzversicherer einreicht, muss dieser den Mandanten davon freistellen, ebenso wie von einer Verurteilung in einem Honorarprozess. Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig.
Wendet der Auftraggeber lediglich ein, es bestehe ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, ohne zu deren Leistungspflicht oder Leistungsbereitschaft vorzutragen, hindert dies nicht gem. § 11 Abs. 5 RVG die Festsetzung der Vergütung gegen ihn.
AG Köln, Beschl. v. 5.10.2007 – 114 C 7/06, AGS 2008, 35
Die Einwendung gegen die Kostenfestsetzung, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, die zahle, ist zwar eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat (§ 19 Abs. 4 BRAGO), sie kann dem Rechtsanwalt aber nicht den Anspruch auf Festsetzung nehmen.
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.1982 – 1 Ta 128/82, BB 1982, 2188
Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung eines ehemaligen Mandanten eintritt, tangiert das Bestehen der Honorarforderung des Rechtsanwalts gegenüber seinem früheren Mandanten nicht.
OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2016 – 17 W 99/16
AGKompakt 10/2020, S. 98