Leitsatz
Der Streitwert für ein Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO ist mit einem Fünftel des betreffenden Anspruchs festzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 23. 7. 2010 – 12 U 266/10
I. Der Fall
Der Schuldner war erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt worden. Das Urteil hatte er nur teilweise mit der Berufung angefochten, so dass der Gläubiger wegen des nicht angefochtenen Teils gem. § 537 ZPO vorläufige Vollstreckbarerklärung beantragt hat. Im Nachfolgenden entstand Streit über den Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.
II. Die Entscheidung
Das OLG Koblenz hat den Wert des Verfahrens mit einem Fünftel der für vollstreckbar zu erklärenden Forderung festgesetzt.
III. Der Praxistipp
Wird ein Urteil nur teilweise angefochten, so hindert dies den Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils, so dass eine Vollstreckung gegebenenfalls nach wie vor nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist oder eine Abwendungsbefugnis des Schuldners bestehen bleibt.
Antrag nach §§ 537, 558 ZPO kann bei Teilanfechtungen geboten sein
Will der Gläubiger diese Einschränkungen beseitigen, will er also uneingeschränkt vollstrecken können, muss er nach § 537 ZPO (Berufung) oder § 558 ZPO (Revision) einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung beim Rechtsmittelgericht stellen. Das Rechtsmittelgericht spricht dann nach Ablauf der Begründungsfrist – und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels – aus, dass der nicht angefochtene Teil des Urteils vollstreckbar ist.
Zwar gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mit zum Rechtszug. Dies gilt aber nur dann, wenn der betreffende Gegenstand selbst bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war.
Im isolierten Verfahren entstehen die Gebühren nach den Nrn. 3229, 3332 VV
Das isolierte Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist dagegen eine eigene selbstständige Angelegenheit und löst eine gesonderte Vergütung nach den Nrn. 3329, 3332 VV aus. Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3329 VV) und gegebenenfalls auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3332 VV).
Wie der Gegenstandswert dieses Verfahrens zu bemessen ist, ist strittig.
Auf vollen Wert der Forderung abgestellt
Überwiegend wird gem. § 3 ZPO auf den vollen Wert der Forderung abgestellt, die für vollstreckbar zu erklären ist, wobei allerdings gem. § 43 Abs. 1 GKG Kosten, Zinsen etc. unberücksichtigt bleiben (LG Bonn AGS 2001, 76 = JurBüro 2001, 252 = BRAGOreport 2001, 58 = MDR 2001, 416; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3329 VV Rn 24 f.; Hansens, BRAGO, § 50 Rn 12).
Bruchteil der Hauptsache
Nach anderer Auffassung – so hier auch das OLG Koblenz – ist dagegen nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, da nicht auf die Forderung selbst, sondern das Interesse der vorzeitigen Vollstreckbarkeit abzustellen sei. Das OLG Koblenz geht insoweit von einem Anteil von einem Fünftel aus (so auch OLG Hamm FamRZ 1994, 248).
Zu vermeidende Avalkosten
Nach Auffassung des OLG Frankfurt (OLGR 1996, 48 = JurBüro 1996, 312) ist auf die zu vermeidenden Avalkosten für eine sonst zu stellende Bürgschaft abzustellen.
Zutreffend sein dürfte, auf den vollen Wert abzustellen. Die geringere Bedeutung des Verfahrens ist bereits durch die geringeren Gebühren berücksichtigt.