Rz. 24
Nach Ansicht des OLG Hamm soll der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 3 ZPO nach dem im Einzelfall gegebenen Interesse an der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu schätzen sein. Das OLG Hamm geht dabei von einem Bruchteil in Höhe von einem Fünftel aus.
Rz. 25
Das OLG Frankfurt ist demgegenüber der Auffassung, der Wert des Verfahrens richte sich nicht nach der Höhe der ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklärenden Forderung (siehe Rdn 26), sondern nach dem im Einzelfall gemäß § 3 ZPO zu bestimmenden Interesse an der Vollstreckungsmöglichkeit ohne Sicherheitsleistung. Im entschiedenen Fall gelangt es aber auch zu 1/5 der Hauptsache. Dieses Interesse kann bei der größeren Forderung eines potenten Gläubigers allein in der Vermeidung von Avalkosten für eine sonst zu stellende Bürgschaft bestehen.
Rz. 26
Nach überwiegender und zutreffender Ansicht richtet sich der Gegenstandswert dagegen nach dem vollen Wert der Verurteilung.
Rz. 27
Diese Auffassung dürfte im Ergebnis zutreffend sein. Die geringere Bedeutung des Verfahrens wird bereits durch die geringeren Gebührensätze berücksichtigt. Die Bewertung folgt allerdings nicht unmittelbar aus dem GKG, da in diesem Verfahren keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Anzuwenden ist § 23 Abs. 2, der die Vorschriften des GKG für entsprechend anwendbar erklärt, so dass insoweit der Rückgriff über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf § 3 ZPO zulässig ist.
Rz. 28
Da es sich bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, sind Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen nicht nach § 25 Abs. 1 hinzuzurechnen. Diese Nebenpositionen bleiben in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG außer Ansatz.