Ein Teil der Rspr. wendet Nr. 3309 VV an

Zum Teil wendet die Rspr. auf die Vertretung des Drittschuldners zur Abgabe der Drittschuldnererklärung die Gebührentatbestände der Nrn. 3309 ff. VV an (so AG Düsseldorf JurBüro 1985, 723; AG Koblenz AGS 2008, 29). Danach erhält der Anwalt des Drittschuldners für die Abgabe einer Drittschuldnererklärung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

Drittschuldnerauskunft löst Geschäftsgebühr aus

Das ist jedoch unzutreffend. Der Drittschuldner ist nicht Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens. Er gibt auch keine Erklärung im Hinblick auf die Vollstreckung ab, sondern er erteilt außergerichtlich eine Auskunft über den Bestand der Forderung und eventuelle vorrangigen Rechte und Pfändungen. Dabei handelt es sich aber um eine gewöhnliche außergerichtliche Vertretung i.S.v. Teil 2 Abschnitt 3 VV. Daher erhält der Anwalt nach zutreffender Ansicht gem. Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 3309 VV Rn 182).

Drittschuldnerauskunft kann einfaches Schreiben sein

Gegebenenfalls ist hier sogar nur von einem Auftrag zu einem einfachen Schreiben nach Nr. 2302 VV auszugehen, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränken soll, die Auskünfte durch ein einfaches Schreiben zu erteilen, und insbesondere keine weiteren rechtlichen Ausführungen erforderlich sind.

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