Einführung
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Vergütung des Anwalts für die eine etwaige Zwangsvollstreckung vorbereitende Anfrage auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gem. § 915b ZPO.
I. Entstehung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV
Auftrag für Anfertigung eines Schreibens einfacher Art erforderlich
Holt der Rechtsanwalt eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ein, ist es vertretbar, insoweit von der Entstehung einer 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV auszugehen (so AG Freyung MDR 1985, 421). Das gilt aber nur, wenn noch kein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden ist, das Einholungsschreiben als ein Schreiben einfacher Art angesehen wird und sich der Auftrag auf dessen Anfertigung beschränkt hat. Beschränkt sich der Auftrag nicht auf ein Schreiben einfacher Art, kommt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Betracht.
II. Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV
Zwangsvollstreckungsauftrag löst Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV aus
Ist dem Rechtsanwalt vor Einholung der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis bereits ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden, entsteht anstelle einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 VV die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV. Denn die Einholung der Auskunft stellt eine Vorbereitungshandlung für eine etwaige später folgende Vollstreckungshandlung dar. Deshalb löst nach wohl überwiegender und zutreffender Auffassung bereits der Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis die Gebühr Nr. 3309 VV aus, wenn dem Rechtsanwalt ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt war (AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; noch zur BRAGO: LG Essen JurBüro 1985, 412; LG Mainz JurBüro 1984, 1534; LG Hanau JurBüro 1989, 1152; LG Köln JurBüro 1989, 207; LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; AG München DGVZ 1995, 14).
Die Einholung der Auskunft ist nicht gebührenfrei
Nach der Gegenauffassung fällt für die Einholung der Auskunft noch keine besondere Gebühr an. Die 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV entsteht danach erst mit einer späteren Vollstreckungshandlung (so LG Detmold Rpfleger 1990, 391; AG Ibbenbüren DGVZ 1984, 125). Diese Auffassung ist abzulehnen: Denn wenn das Gericht mitteilt, dass eine eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben worden ist und der Gläubiger deshalb keine Vollstreckungsmaßnahme ergreift, bliebe der Auskunftsantrag für den Rechtsanwalt des Gläubigers gebührenfrei.
III. Angelegenheit
Einholung der Auskunft ist keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit
Nach der Rspr. des BGH gilt die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab, so dass hierfür keine weitere Gebühr nach Nr. 2302 VV verlangt werden kann (BGH AGS 2004, 99 = RVGreport 2004, 108 = NJW 2004, 1101 = JurBüro 2004, 191 = DGVZ 2004, 60). Diese Überlegungen des BGH sind auf die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis übertragbar (so auch AnwK-RVG/Wolf, 5. Aufl., VV 3309-3310 Rn 25).
Für den Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einerseits und den Vollstreckungsauftrag andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden. Gesonderte Gebühren würden nur entstehen, wenn der Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und der anschließende Vollstreckungsauftrag verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden würden, § 15 Abs. 1 und 2 RVG.
Einholung der Auskunft ist Vorbereitungshandlung
Diese Auffassung wird aber – soweit ersichtlich – in Rspr. und Lit. nicht vertreten. Das ist auch sachgerecht, weil die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für den Gläubiger eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt. Eine Befriedigung des Gläubigers kann hierdurch nicht eintreten. Nach der Rspr. des BGH bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Einzelmaßnahmen, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen, in einem inneren Zusammenhang (BGH NJW-RR 2005, 78 = AGS 2004, 437).
Verfahrensgebühr gilt Auskunft und anschließende Vollstreckungsmaßnahme ab
Teilt das Gericht daher mit, dass eine eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre nicht abgegeben worden ist und wird deshalb anschließend
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die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt, oder |
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dem Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsauftrag erteilt, |
entsteht für die vorbereitende Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die spätere Vollstreckungshandlung insgesamt nur eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV (AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; AG Lahnstein AGS 2003, 75; AG Dortmund DGVZ 1984, 124). § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG gilt nicht, weil das Verfahren auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist. § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG spricht ebenfalls dafür, dass die Auskunft keine besondere Angelegenheit bildet. Denn dort ist a...