Einholung der Auskunft ist keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit

Nach der Rspr. des BGH gilt die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV auch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit ab, so dass hierfür keine weitere Gebühr nach Nr. 2302 VV verlangt werden kann (BGH AGS 2004, 99 = RVGreport 2004, 108 = NJW 2004, 1101 = JurBüro 2004, 191 = DGVZ 2004, 60). Diese Überlegungen des BGH sind auf die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis übertragbar (so auch AnwK-RVG/Wolf, 5. Aufl., VV 3309-3310 Rn 25).

Für den Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einerseits und den Vollstreckungsauftrag andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden. Gesonderte Gebühren würden nur entstehen, wenn der Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und der anschließende Vollstreckungsauftrag verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden würden, § 15 Abs. 1 und 2 RVG.

Einholung der Auskunft ist Vorbereitungshandlung

Diese Auffassung wird aber – soweit ersichtlich – in Rspr. und Lit. nicht vertreten. Das ist auch sachgerecht, weil die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für den Gläubiger eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt. Eine Befriedigung des Gläubigers kann hierdurch nicht eintreten. Nach der Rspr. des BGH bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Einzelmaßnahmen, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen, in einem inneren Zusammenhang (BGH NJW-RR 2005, 78 = AGS 2004, 437).

Verfahrensgebühr gilt Auskunft und anschließende Vollstreckungsmaßnahme ab

Teilt das Gericht daher mit, dass eine eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre nicht abgegeben worden ist und wird deshalb anschließend

die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt, oder
dem Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsauftrag erteilt,

entsteht für die vorbereitende Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die spätere Vollstreckungshandlung insgesamt nur eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV (AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; AG Lahnstein AGS 2003, 75; AG Dortmund DGVZ 1984, 124). § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG gilt nicht, weil das Verfahren auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist. § 18 Abs. 1 Nr. 17 RVG spricht ebenfalls dafür, dass die Auskunft keine besondere Angelegenheit bildet. Denn dort ist ausdrücklich bestimmt, dass nur das Verfahren auf Löschung im Schuldnerverzeichnis eine besondere Angelegenheit ist.

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