Rz. 335

Auf das Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) hat der Anwalt eines privaten Gläubigers keinen unmittelbaren Zugriff, weil gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden abrufberechtigt sind (zur Erlangung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses durch einen Drittgläubiger vgl. Rdn 330 ff.). Der Anwalt eines privaten Gläubigers kann gemäß § 882f Nr. 1 ZPO nur Einsicht in das ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht[324] geführte Schuldnerverzeichnis nehmen. Aus dem Schuldnerverzeichnis kann der Anwalt allerdings lediglich Anhaltspunkte dafür erlangen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat, vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Auch wenn im Schuldnerverzeichnis die Abgabe der Vermögensauskunft eingetragen ist, kann das lediglich ein Anhaltspunkt für die Anwendung von § 802d ZPO sein. Befindet sich keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, kann das bedeuten, dass eine Eintragung wegen Zahlung durch den Schuldner im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist, das Vermögensverzeichnis aber noch im Vermögensverzeichnisregister hinterlegt ist. Denn die Eintragung im Vermögensverzeichnis wird bei Zahlung nicht gelöscht (vgl. Rdn 374 ff.).

 

Rz. 336

Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags fällt bereits für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis die Gebühr VV 3309 an (vgl. dazu Rdn 291 f. m.w.N.).[325] Allerdings wird die Einholung der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis als Vorbereitungshandlung zur jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme anzusehen sein und löst deshalb keine gesonderten Gebühren aus, sofern die Vollstreckung anschließend durchgeführt wird.[326] Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einerseits und die folgende Vollstreckungsmaßnahme andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden (siehe Rdn 290).[327] Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

Rz. 337

Keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Kann der Anwalt dem Schuldnerverzeichnis nicht entnehmen, dass die Vermögensauskunft abgegeben worden ist und beantragt er deshalb die Abnahme der Vermögensauskunft, bildet die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis als vorbereitende Maßnahme mit dem Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft dieselbe Angelegenheit. Die Gebühr VV 3309 entsteht insoweit insgesamt einmal, allerdings bereits mit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis.[328]
Keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Vollstreckungsauftrag: Dasselbe gilt, wenn der Anwalt nach Einsicht im Schuldnerverzeichnis z.B. die Mobiliarvollstreckung beantragt.[329]
Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Anforderung des Vermögensverzeichnisses vom Gerichtsvollzieher: Zur Zulässigkeit und zur etwaigen Auslegung eines Antrags auf Übersendung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses vgl. Rdn 293 f. Die vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gehört zur Angelegenheit "Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft" und löst keine separate Gebühr VV 3309 aus; diese entsteht aber bereits mit der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis.[330]
[324] Www.vollstreckungsportal.de.
[325] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 340.
[326] N. Schneider, AGKompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; so auch AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 340.
[327] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 882f ZPO Rn 11; noch zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915b ZPO a.F. AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; AG Lahnstein AGS 2003, 75 = DGVZ 2022, 190; AG Dortmund DGVZ 1984, 124; AG Freyung MDR 1985, 421; AG München DGVZ 1995, 14; N. Schneider, AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 330; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 120.
[328] So zu § 915b ZPO a.F. AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 86; N. Schneider, AGKompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; LG Hanau JurBüro 1989, 1552; AG Wuppertal DGVZ 2011, 34; AG Donaueschingen DGVZ 2010, 43; a.A. AG Lahnstein AGS 2003, 75 m. zutr. abl. Anm. N. Schneider; LG Detmold JurBüro 1991, 277.
[329] N. Schneider; AGkompakt 2010, 112; Volpert, AGkompakt 2011, 130; a.A. zur früheren Rechtslage AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 86.
[330] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3309 Rn 340; Enders, JurBüro 2013, 1, 5; so auch zur früheren Rechtslage AnwK-RVG/Wolf, 6. Aufl., § 18 Rn 86.

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