Der Einwand des Mandanten, sein Anwalt habe die gebotene Verjährungsunterbrechung auch auf kostengünstigere Weise als durch Erwirkung eines Mahnbescheides herbeiführen können, ist nicht gebührenrechtlicher Art und hindert ohne nähere Erläuterung die Gebührenfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG.

OLG Koblenz, Beschl. v. 25.1.2011 – 14 W 45/11

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