Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags vor, verlangt er also Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung der Auskünfte) und einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Unterhaltsbetrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), liegt eine objektive Antragshäufung vor. Beide Anträge werden sofort rechtshängig und sind daher gesondert zu bewerten. Entgegen § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden die Werte jedoch nicht zusammengerechnet. Vielmehr gilt nach § 38 FamGKG nur der höhere Wert.

Der Wert des Auskunftsanspruchs berechnet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (s. F).
Der Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung berechnet sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 FamGKG und ist mit einem Bruchteil des Werts der Auskunft zu schätzen.
Der Wert des Zahlungsantrags ergibt sich aus § 35 FamGKG, gegebenenfalls i.V.m. § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG (s. A und B).
Für die Wertberechnung ist nach § 38 FamGKG jetzt aber nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der Anspruch mit dem höchsten Wert, also i.d.R. des Zahlungsantrags.

Keine Probleme bereitet die Wertfestsetzung, wenn der Zahlungsantrag später im Rahmen der Erwartung beziffert wird. Dann ist der Wert des später bezifferten Zahlungsantrags maßgebend.

 

Beispiel 20: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege des Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalt. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch erwartungsgemäß mit monatlich 800,00 EUR.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert des Zahlungsantrags i.H.v. 12 x 800,00 EUR = 9.600,00 EUR.

Kommt es nicht zur Bezifferung (sog. steckengebliebener Stufenantrag), so ist zu schätzen, mit welchem Unterhaltsanspruch nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen war (OLG Hamm FamRZ 2014, 1224; OLG Jena AGS 2013 469 = FamRZ 2013, 489; OLG Stuttgart AGS 2012, 33 = FamRZ 2012, 393; OLG Schleswig AGS 2014, 187 = FamRZ 2014, 689; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.6.2011 – 3 WF 157/11; OLG Celle AGS 2012, 192 = FamRZ 2011, 1809).

 

Beispiel 21: Steckengebliebener Stufenantrag (I)

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalt. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR zu rechnen gewesen.

Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG auch hier der höhere Wert, der auf den Wert von 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR zu schätzen ist.

Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist für den Leistungsantrag vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen (OLG Hamm AGS 2012, 194 = FamRZ 2011, 582 = FamFR 2011, 41 = FF 2011, 219; AGS 2013, 589; OLG Jena AGS 2014, 338 = NJW-Spezial 2014, 443 (in den zitierten Entscheidungen galt allerdings noch der frühere Auffangwert von 3.000,00 EUR, der zum 1.8.2013 auf 5.000,00 EUR angehoben worden ist).

 

Beispiel 22: Steckengebliebener Stufenantrag (II)

Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Einkommen sowie einen danach noch zu beziffernden zukünftigen Unterhalt. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Anhaltspunkte für den zu erwartenden Unterhalt sind nicht vorhanden.

Maßgebend ist auch jetzt gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zu schätzen ist.

Soweit im Falle eines Stufenantrags auch fällige Beträge geltend gemacht werden, ist gem. § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags (OLG Bremen AGS 2013, 583 = FF 2014, 87 = NZFam 2014, 234.).

Der höhere Wert gilt grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren. Hier kann es allerdings vorkommen, dass für die Terminsgebühr ein geringerer Wert gilt, der dann gegebenenfalls nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen ist. Ist also in den vorangegangenen Beispielen auch keine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV über die Höhe des Unterhaltsanspruchs geführt worden, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Wert des Auskunftsantrags, der gegebenenfalls nach § 33 RVG gesondert festzusetzen ist.

H. Vergleichsmehrwert

Schließen die Beteiligten einen Vergleich über weitere nicht anhängige Unterhaltsforderungen, so ergibt sich insoweit ein Mehrwert des Vergleichs.

Ein solcher Fall ist u.a. gegeben, wenn in einem Verfahren auf laufenden Unterhalt auch fällige Beträge mit verglichen werden.

 

Beispiel 23: Vergleichsmehrwert, fällige Beträge

Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, in den sie auch die Rückstände für fünf Monate einbeziehen.

Die Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat...

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