Anrechnung in Verfahren nach Teil 3 VV

In Angelegenheiten nach Teil 3 VV ist das Verfahren nach Zurückverweisung ebenfalls eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren erneut anfallen. Allerdings ist hier gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anzurechnen, wenn an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war.

 

Beispiel 5 (Zurückverweisung durch ein Rechtsmittelgericht)

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 10.000,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung hebt das OLG das Urteil des LG auf und verweist die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurück.

Das Verfahren nach Zurückverweisung stellt eine neue Angelegenheit dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV).

I. Verfahren vor Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   268,85 EUR
Gesamt 1.683,85 EUR

II. Berufungsverfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   892,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.582,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   300,66 EUR
Gesamt 1.883,06 EUR

III. Verfahren nach Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 21 Abs. 1 RVG (Wert: 10.000,00 EUR)   725,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV anzurechnen, 1,3 aus 10.000,00 EUR   - 725,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 21 Abs. 1 RVG (Wert: 10.000,00 EUR)   669,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 689,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   131,02 EUR
Gesamt 820,62 EUR

Zurückverweisung auch bei Aufhebung durch Verfassungsgericht

Eine Zurückverweisung i.S.d. § 21 Abs. 1 RVG liegt auch dann vor, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts aufhebt und die Sache an dieses zurückverweist. Das weitere Verfahren vor diesem Gericht ist dann auch ein neuer Rechtszug (BGH AGS 2013, 453 = MDR 2013, 1376 = NJW 2013, 3453 = AnwBl 2013, 939 = Rpfleger 2014, 45 = JurBüro 2014, 20 = ZfBR 2014, 41 = DVBl 2014, 63 = BayVBl 2014, 250 = NJW-Spezial 2013, 701 = ZIP 2013, 2284 = RVGreport 2013, 465 = StRR 2013, 443 = RVGprof. 2014, 2 = FF 2014, 40).

Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren

Ausgeschlossen ist die Anrechnung in Verfahren nach Teil 3 VV nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG lediglich dann, wenn zwischen dem Abschluss des Verfahrens vor Zurückverweisung und der Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG München AGS 2006, 369 = OLGR 2006, 681 = AnwBl 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2010 – I-24 W 2/10; AGS 2009, 212 = OLGR 2009, 455 = NJW-Spezial 2009, 220 = RVGprof. 2009, 93 = RVGreport 2009, 181; OLG Köln OLGR 2009, 601 = MDR 2009, 1365).

Besonderheiten in Fällen des Übergangsrechts

Gerade in den aktuellen Fällen der Zurückverweisung kann es dazu kommen, dass für das Verfahren vor der Zurückverweisung noch das RVG i.d.F. vor dem 1.8.2013 anzuwenden ist, während für das Verfahren nach Zurückverweisung bereits neues Recht gilt. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Verfahren vor Zurückverweisung und dem Verfahren nach Zurückverweisung um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt und nach § 60 Abs. 1 RVG auf den Tag der jeweiligen Auftragserteilung abzustellen ist. Beide Angelegenheiten sind dann nach ihrem jeweiligen Recht abzurechnen. Bei der Anrechnung ist dann Folgendes zu beachten:

Gebührenbeträge vor Anrechnung sind geringer

Soweit die Gebührenbeträge vor Anrechnung geringer liegen als nach der Neufassung, wird nur der geringere Gebührenbetrag des vorangegangenen Verfahrens angerechnet, da nur das angerechnet werden kann, was dem Anwalt auch zufließt.

 

Beispiel 6 (Zurückverweisung nach Gebührenänderung I)

Das LG hatte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 12.000,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung hebt das OLG das Urteil des LG auf und verweist die Sache an das LG zur erneuten Entscheidung zurück.

Abzurechnen war im Ausgangsverfahren wie folgt:

I. Verfahren vor Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   683,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 12.000,00 EUR)   631,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.335,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   253,65 EUR
Gesamt 1.588,65 EUR

Im Verfahren nach Zurückverweisung entstehen die gleichen Gebühren, jetzt allerdings nach den neuen Beträgen des § 13 RVG. Anzurechnen ist nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV die Verfahrensgebühr nach den alten Beträgen:

II. Verfahren nach Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, §...

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