Mehrkosten sind ggfs. auszutrennen

Wird eine Klage vor dem unzuständigen Zivilgericht erhoben und sodann an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen, muss das Empfangsgericht nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts vorab dem Kläger auferlegen, sofern er nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Bei Vergleich ist gesonderte Regelung erforderlich

Schließen die Parteien einen Vergleich, so obliegt es ihnen, darauf zu achten, dass im Vergleich die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts ausgetrennt und gesondert vorab der Klagepartei auferlegt werden.

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