Rz. 37

Hat der Kläger zunächst ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht oder das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit angerufen und hat das angegangene Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen, so werden die im Verfahren vor dem zunächst angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Empfangsgericht entstanden sind (§ 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 17b Abs. 2 GVG).

 

Rz. 38

Die vor dem unzuständigen Gericht angefallenen Kosten zählen also zu den Kosten des Rechtsstreits und sind grundsätzlich nach der dort ergehenden Kostenentscheidung oder vergleichsweisen Kostenregelung zu erstatten und festzusetzen.

 

Rz. 39

Dem Kläger sind allerdings die dadurch entstandenen Mehrkosten gesondert aufzuerlegen, sofern er nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 17b Abs. 2 GVG).

 

Rz. 40

Diese Mehrkosten, die gesondert festzusetzen sind, werden berechnet, indem den tatsächlich entstandenen Kosten bei den Parteien und dem Gericht jeweils die fiktiven Kosten gegenüber gestellt werden, die entstanden wären, wenn das zuständige Gericht von vornherein angerufen worden wäre. In Höhe dieser jeweiligen Differenz trägt der Kläger seine Kosten selbst und ist dem Gegner gegenüber – unabhängig von der Kostenquote in der Hauptsache – erstattungspflichtig.

 

Rz. 41

Hat das Prozessgericht bei seiner Kostenentscheidung irrtümlicherweise die Kostentrennung nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen, so kann eine Korrektur nicht im Kostenfestsetzungsverfahren über das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit erfolgen.[16]

 

Rz. 42

Dies gilt entsprechend beim Prozessvergleich, wenn der Kläger die Mehrkosten nicht übernommen hat.[17] Nach a.A. umfasst die in einem Vergleich getroffene Kostenregelung nicht die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten.[18]

 

Rz. 43

Zu erstatten sind nach einer entsprechenden Kostenentscheidung oder einem entsprechenden Vergleich die Mehrkosten, soweit sie notwendig waren. In Anbetracht des Wegfalls der eingeschränkten Postulationsfähigkeit, kann auf ältere Rechtsprechung. vor dem Wegfall des Zulassungserfordernisses nicht mehr zurückgegriffen werden. Erstattungsfähig können insoweit die Kosten eines zweiten Anwalts sein. Bei einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht verlangt der Grundsatz möglichst kostengünstiger Prozessführung nicht, sich durch einen weit entfernt ansässigen Rechtsanwalt weiter vertreten zu lassen, wenn der weitere Verlauf des Verfahrens für die Partei nicht vorhersehbar ist.[19]

 

Rz. 44

Nach a.A. liegt bei Verweisung des Rechtsstreits grundsätzlich kein notwendiger Anwaltswechsel vor, wenn der Prozessbevollmächtigte bei dem zuerst angegangenen Gericht auch bei dem Gericht, an das verwiesen wurde, postulationsfähig ist.[20] Eine Erstattung der Kosten des zusätzlichen Anwalts kommt danach nur in Betracht

in Form ersparter anwaltlicher Reisekosten des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten,
in Form ersparter Parteireisekosten zur Information des Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts der Klageerhebung.[21]
 

Rz. 45

Wenn eine Partei sowohl vor dem verweisenden als auch dem übernehmenden Landgericht von derselben (überörtlichen) Sozietät vertreten wird, fällt sowohl die Verfahrens- als auch die Verhandlungsgebühr nur einmal an, so dass sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht stellt.[22]

 

Rz. 46

Hatte die Partei einen Terminsvertreter beauftragt, so ist zu differenzieren:

Hatte vor der Verweisung ein Termin stattgefunden, so handelt es sich bei den Kosten des Terminsvertreters um Mehrkosten der Verweisung, die bei entsprechender Kostenentscheidung bzw. Vergleichsregelung vom Kläger zu tragen sind.
Ist es nicht zu einem Termin vor dem unzuständigen Gericht gekommen, so soll es sich nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung handeln, wenn der Beklagte einen Terminsvertreter mit der Terminsvertretung vor diesem Gericht beauftragt, nachdem dieser die Verweisung vorab durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung beantragt hat und das Gericht diesem Antrag nachkommt.[23] Danach soll auch der Umstand, dass das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumt hat, kein Anlass für die Beauftragung von Unterbevollmächtigten sein, wenn die Terminsladung vor Stellung des Verweisungsantrags verfügt wurde. Diese Auffassung geht bedenklich weit. Ein Beklagter muss rechtzeitig für eine Terminsvertretung Sorge tragen. Der Kläger kann diese Mehrkosten leicht vermeiden, indem er das zuständige Gericht unmittelbar anruft.
[16] OLG Naumburg Rpfleger 2001, 372; OLG Hamburg MDR 1998, 1502; OLG Düsseldorf AGS 1999, 93 = NJW-RR 1999, 799; OLG München AGS 2000, 182 = NJW-RR 2000, 1740; OLG Rostock JurBüro 2001, 591.
[17] OLG Düsseldorf AGS 1999, 93 = NJW-RR 1999, 799; OLG Hamburg MDR 1998, 1502.
[18] OLG Frankfurt OLGR 2001, 56; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 293.
[19] OLG Nürnberg MDR 2001, 1134.
[20] OLG München AGS 2001, 239 = JurBüro 2001, 31.
[21] O...

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