Nach § 5 RVG erhält der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich vornimmt, sondern sich durch einen anderen Rechtsanwalt, einen allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten lässt, dieselbe Vergütung, die er erhalten würde, wenn er die Tätigkeit selbst vorgenommen hätte. Der Vertreter erwirbt dann gegen den Auftraggeber keinen eigenen Vergütungsanspruch, da er ja nicht für den Auftraggeber, sondern für den vertretenen Anwalt tätig wird.
Von den Urkundsbeamten wird immer wieder in Zweifel gezogen, dass diese Regelung auch im Falle der Beiordnung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gelte. Gefordert werden dann weitere Erklärungen bis zur Bestätigung des Vertreters, dass dieser keine Ansprüche gegen die Landeskasse geltend mache, obwohl er gar nicht beigeordnet ist.
Dies alles ist unzutreffend. Auch im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gilt nach einhelliger Rechtsprechung die Vorschrift des § 5 RVG, wonach sich der (beigeordnete) Anwalt unter Wahrung seiner Vergütungsansprüche vertreten lassen darf.
Gesonderte Erklärungen sind grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie die Vorlage einer (Unter-)Vollmacht.
Der Festsetzung einer Termins- und Einigungsgebühr zugunsten eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt den Termin nicht persönlich wahrgenommen hat, sondern sich von einem anderen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2010 – 4 WF 32/10, AG kompakt 2010, 110
1. Der Anfall einer Terminsgebühr setzt nicht voraus, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt den Termin selbst wahrgenommen hat.
2. In gleicher Weise wie der Mandant muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter gegen sich gelten lassen.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.5.2007 – 6 W 151/06, AGS 2008, 194 = OLGR 2008, 316
1. In gleicher Weise wie die Partei muss auch die Staatskasse die vertragsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter i.S.v. § 5 RVG gegen sich gelten lassen.
2. Die Vorlage einer Untervollmacht ist für die Annahme einer Vertretung gem. § 5 RVG nicht erforderlich, wenn sich aus den Gesamtumständen keine nennenswerten Zweifel ergeben.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 18.3.2015 – L 15 SF 241/14 E, AGS 2016, 94 = zfs 2015, 642 = RVGreport 2015, 416
AGKompakt 11/2017, S. 116