Meldet eine Partei im Falle der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach Quoten die ihr entstandenen Kosten zur Festsetzung an, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre Kosten ebenfalls in diesem Verfahren zur Ausgleichung anzumelden.

Sie ist berechtigt, ihren eigenen Festsetzungsantrag erst nach einseitiger Festsetzung der Kosten des Gegners zu stellen.

LG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.7.2011 – 2-11 T 73/11

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