Keine Mehrkosten entstehen, wenn es nach Einspruch nicht mehr zu einem Verhandlungstermin kommt, etwa weil die Klage zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

 

Beispiel

Nach Klageerhebung ergeht gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil über die eingeklagten 5.000,00 EUR. Der Beklagte legt hiergegen Einspruch ein. Nach wechselseitig geführten Schriftsätzen wird der Rechtsstreit sodann in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten werden nach § 91a ZPO zu einem Viertel dem Beklagten auferlegt und zu drei Vierteln dem Kläger; die Kosten der Säumnis hat der Beklagte vorab zu tragen (§ 344 ZPO).

In diesem Fall ist lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV entstanden, da eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO nach übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung keine Terminsgebühr auslöst (BGH AGS 2007, 610, 2008, 610 = MDR 2007, 1454 = BGHR 2008, 52 = Rpfleger 2008, 45 = JurBüro 2008, 23 = BRAK-Mitt 2008, 37 = VersR 2008, 231 = FamRZ 2008, 261 = NJW 2008, 668 = HFR 2008, 283 = NJW-Spezial 2007, 555 = RVGreport 2007, 460 = DAR 2008, 56 = RVGprof. 2008, 97).

Abzurechnen ist daher insgesamt wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    391,30 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    150,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 561,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    106,74 EUR
Gesamt 668,54 EUR

Kosten des säumigen Termins sind auch im Falle der Erledigung nicht gesondert zu erstatten

Auch jetzt wird häufig beantragt, die 0,5-Terminsgebühr als Säumniskosten getrennt festzusetzen, da diese Terminsgebühr ja nur für den Termin angefallen sei, in dem der Beklagte säumig gewesen ist. Diese Betrachtung ist jedoch unzutreffend. Festzusetzen sind nur die "Mehr"-Kosten. Hier sind aber durch die Säumnis keine Mehrkosten entstanden; im Gegenteil sind sogar geringere Kosten entstanden. Wäre der Beklagte im Termin nicht säumig gewesen, dann wäre im ersten Termin verhandelt worden. Es wäre dann sogar eine 1,2-Terminsgebühr angefallen. Mehrkosten der Säumnis sind also gar nicht entstanden.

Um Mehrkosten handelt es sich niemals bei den Kosten des ersten Termins, sondern stets bei den Kosten eines erneuten Termins, zu dem es hier aber gar nicht mehr gekommen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge