Definition der Mutwilligkeit eingeführt
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht".
Für den Begriff der Mutwilligkeit gab es bisher keine gesetzliche Definition. Es hatten sich deshalb in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, die den Begriff der Mutwilligkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG eingrenzen sollten. Dabei zeigte sich allerdings, dass sich die Gerichte zumindest teilweise von den Vorgaben des BVerfG bei ihrer Auslegung des Begriffs der Mutwilligkeit gelöst hatten (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE 81, 347, NJW 2010, 988). Durch die Definition des Merkmals der Mutwilligkeit will der Gesetzgeber nunmehr die eigenständige Bedeutung des Begriffs betonen und erreichen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe im Einzelfall eingehalten wird.
Nach den Vorgaben des BVerfG gilt es nämlich als verfassungsrechtlich geboten, den Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeiten zum Gericht einem Bemittelten gleichzustellen, der seine Erfolgsaussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Damit wird ausgeschlossen, dass auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten ermöglicht werden, die eine Partei, die den Rechtsstreit selbst finanzieren müsste, nicht führen würde. Das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei war durch das BVerfG stets der Maßstab, der bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anzulegen ist. Diese Vorgaben sind nunmehr Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung (BT-Drucks 516/12 S. 41) allerdings ausdrücklich klargestellt, dass Streitigkeiten um geringe Beträge nicht wegen ihres niedrigen Werts mutwillig sind, weil auch Selbstzahler um niedrige Beträge streiten. Insbesondere im Sozialrecht wird deshalb eine PKH-Bewilligung auch bei Kleinstbeträgen weiterhin möglich sein und nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO angesehen werden können.