Entscheidungsstichwort (Thema)
RA-Beiordnung bei einverständlicher Scheidung
Verfahrensgang
AG Bautzen (Beschluss vom 20.01.2014) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bautzen vom 20.1.2014 aufgehoben und dem Antragsgegner derzeit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
2. Dem Antragsgegner wird zur Wahrnehmung seiner Rechte Frau Rechtsanwältin D. N.,..., beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat für die Vertretung im Scheidungsverfahren, das durch Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 2.1.2014 eingeleitet wurde, um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin N. nachgesucht. Der Antragsgegner hat einen eigenen Scheidungantrag gestellt und beantragt:
1. Die am ... 2003 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ..., Registernummer ..., geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt.
Das AG Bautzen hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 20.1.2014 Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren gewährt und ihr Frau Rechtsanwältin S. Q. beigeordnet.
Zwischen den Beteiligten ist beim AG noch ein Sorgerechtsverfahren (12 F 813/13) anhängig.
Ein ausdrücklicher Hinweis seitens der Antragstellerin, dass es sich vorliegend um eine einverständliche Scheidung handele, ist im Schriftsatz der Antragstellerin vom 2.1.2014 nicht enthalten.
Das AG - Familiengericht - Bautzen hat mit dem im Tenor genannten Beschluss den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Notwendigkeit zur Ausgabenbegrenzung, die zu der seit dem 1.1.2014 geltenden Neuregelung des § 114 ZPO geführt habe, resultiere maßgeblich aus den hohen Kosten für Verfahren vor den Familiengerichten (BT-Drucks. 17/1216, 13). Tatsächlich sei festgestellt worden, dass es gerade im Bereich der unstreitigen Scheidung auf Seiten der Antragsgegner zu einer Überversorgung der Bedürftigen gekommen sei, weil sich prozentual deutlich mehr Bedürftige als Vermögende durch einen Anwalt vertreten ließen. Nach dem Sinn und Zweck der neuen Vorschrift solle dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Der Fall biete keine besonderen Schwierigkeiten. Eine Partei, die das Verfahren aus eigener Tasche bezahlen müsse, würde nicht die Beiordnung eines Anwalts beantragen. Soweit erneut eingewendet werde, dass der Versorgungsausgleich zu schwierig sei, so entspreche dies nicht der gerichtlichen Praxis. Eine Beratung der nicht anwaltlich vertretenen Parteien könne mindestens genau so kompetent durch die Versorgungsträger erfolgen, die diesen Service kostenfrei zur Verfügung stellten.
Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 14.1.2014 Bezug genommen.
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 20.1.2014 zugestellt.
Der Antragsgegner strebt mit seiner am 22.1.2014 beim AG Bautzen eingegangenen Beschwerde weiterhin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren an. Das Gericht verkenne, dass die Stellung eines eigenen Scheidungsantrages das ureigenste Recht beinhalte, das Verfahren selbst zu führen. Wenn die Gegenseite den Antrag zurücknähme, wäre das Verfahren beendet, wenn nicht der Gegner einen eigenen Scheidungsantrag stellen würde. Auch im Hinblick auf die Ausführungen zum Versorgungsausgleich gingen die Ausführungen des Gerichtes fehl.
Durch die Gesetzesänderungen im Versorgungsausgleich sei die Rechtslage in diesem Bereich kompliziert, da sämtliche private Rentenversicherungen und auch betriebliche Altersversorgungen mit einbezogen worden seien.
Auch gebiete es das Prinzip der Waffengleichheit, dem Antragsgegner und Widerantragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin als Rechtsanwältin zu bewilligen.
Das AG - Familiengericht - Bautzen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1, 2 ZPO eingelegt.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, so dass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin N. aus B. beizuordnen war.
2.1 Das AG hat die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf § 114 Abs. 2 ZPO in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung gestützt, da die Rechtsverteidigung aus Sicht des AG mutwillig sei.
(a) Die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung einer ortsansässigen Rechtsanwältin zur Rechtsverteidigung im Scheidungsverfahren ist vorliegend auch nach der Änderung der Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 16.5.2013 nicht mutwillig. Nach § 114 Abs. 2 ZPO (neue Fassung), der auf den im Januar 2014 eingegangenen Scheidungsantrag in der neuen Fassung anwendbar ist, ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe...