Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich

§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2007, 65 = NJW 2007, 979), sodass der Gesetzgeber zunächst durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl. I S. 1000) weitreichende Neuregelungen im Bereich der Vergütungsvereinbarung umgesetzt hatte. § 8 BerHG a. F. bestimmte weiterhin, dass Vereinbarungen über die Vergütung nichtig sind. Die Beschränkung ist nunmehr durch Aufhebung der Vorschrift des § 8 BerHG a.F. mit Wirkung zum 1.1.2014 entfallen.

Die Neufassung der Vorschrift steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 8a BerHG n.F., der u.a. bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch des Anwalts bei Aufhebung bereits bewilligter oder Ablehnung nachträglich beantragter Beratungshilfe besteht. An der bisherigen Regelung, wonach Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Beratungshilfe nichtig sind, hat der Gesetzgeber nicht länger festgehalten. Er hat deshalb mit § 8a BerHG das bisherige pauschale Verbot einer Vergütungsvereinbarung abgeschafft und zusätzlich in § 4a Abs. 1 S. 3 RVG für Rechtsanwälte und Rechtsuchende die Möglichkeit geschaffen, auch in Mandaten aus dem Bereich der Beratungshilfe ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dies war bisher nicht möglich, weil § 4a Abs. 1 S. 1 RVG ein Erfolgshonorar nur ermöglicht hatte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Diese Voraussetzung ist aber bei Beratungshilfeangelegenheiten nie erfüllt, weil Rechtsanwälte gem. § 49a BRAO zur Übernahme von Beratungshilfeangelegenheiten verpflichtet sind und der Rechtsuchende selbst nur die geringe Beratungshilfegebühr schuldet. Deshalb würde er also niemals von der Rechtsverfolgung abgehalten. Ziel der Neuregelung ist es deshalb, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller geführt hat, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber § 4a Abs. 1 S. 4 RVG angefügt, wonach für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht bleibt.

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