Aufhebung bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nachträglicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist umfassend neu in § 120a ZPO geregelt worden.
Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Jederzeitige Erklärungs- und Anschriftenermittlungspflicht des Antragstellers
Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, wobei eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen bleibt, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Verbessern sich demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigepflicht war im Sozialrecht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) und im Insolvenzrecht (§ 4b InsO) bereits geregelt. Der Gesetzgeber sieht in § 120a ZPO nunmehr auch eine Entlastung der Gerichte, weil sich durch die Mitteilungspflicht des Bedürftigen die Regelmitteilungen der Gerichte in bestimmten Zeitabständen verringern werden.
Dabei ist es nicht zuletzt für Anwälte und ihre Mitarbeiter von Zeit sparendem Vorteil, dass die Partei stets eigenständig verpflichtet ist, wesentliche Änderungen in den Vermögensverhältnissen und ihre Anschrift mitzuteilen. Was wesentlich ist, bestimmt § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO. Bezieht danach die bedürftige Partei ein laufendes monatliches Einkommen, das mehr als 100,00 EUR oberhalb des bei der Prozesskostenhilfebewilligung zugrunde gelegten Einkommens gelegen ist, so kann eine Anpassung erfolgen. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, einen Bruttobetrag und keinen Nettobetrag in § 120a ZPO aufzunehmen, weil sich das Bruttoeinkommen für den Bedürftigen leichter ermitteln lässt als das Nettoeinkommen.
Mitteilungspflicht für das aus der Rechtsverfolgung Erlangte
In § 120a Abs. 3 ZPO hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere dadurch eintritt, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat. Dem Gericht ist aufgegeben, nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Verfahrensbeendigung zu prüfen, ob insoweit eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Hinblick auf das von der Partei Erlangte geboten ist. Dabei ist gem. § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO eine Änderung der Entscheidung ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
Beispiel
Der SGB-II-berechtigten Antragstellerin ist Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Unterhaltsverfahrens (Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 300,00 EUR) bewilligt worden. Das Unterhaltsverfahren wird zwei Jahre nach Einleitung rechtskräftig entschieden mit der Maßgabe, dass der Ehemann verpflichtet worden ist, der Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.000,00 EUR und wiederkehrende Leistungen in Höhe von monatlich 300,00 EUR zu zahlen.
Bei rechtzeitiger Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes hätten der Antragstellerin monatlich 300,00 EUR zugestanden. Neben dem Unterhaltsbetrag wäre sie weiterhin Leistungsbezieherin gem. dem SGB II gewesen. Auch in diesem Fall wäre ihr ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, sodass eine Änderung der Verfahrenskostenhilfe auf der Grundlage des § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO ausgeschlossen ist.