Besondere Bedeutung im Beweisverfahren

Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt. Diese Variante hat vor allem Bedeutung im selbstständigen Beweisverfahren, in dem es in der Regel nicht zu einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung kommt. Im Erkenntnisverfahren beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Variante auf die Fälle, in denen es nicht (mehr) zu einem gerichtlichen Termin kommt oder ein solcher stattgefunden hat, der Anwalt daran aber nicht teilgenommen hatte.

 

Beispiel 3

In einem Rechtsstreit erlässt das Gericht nach § 358a ZPO vorbereitend einen Beweisbeschluss. Der Sachverständige beraumt daraufhin einen Ortstermin an, an dem beide Anwälte teilnehmen. Nach Eingang des Gutachtens wird die Klage zurückgenommen.

Obwohl es nicht zu einem gerichtlichen Termin gekommen ist, haben beide Anwälte nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV die Terminsgebühr verdient, da sie an einem gerichtlichen Sachverständigentermin teilgenommen haben.

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