Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenrechnung findet sich in § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG (entspricht § 48 Abs. 4 GKG a.F.). Wird aus einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch im selben Verfahren ein vermögensrechtlicher Anspruch hergeleitet, dann gilt nur der höhere Wert. Diese Regelung betrifft vor allem den Fall, dass ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) mit einem Verfahren auf Mindestunterhalt nach § 237 FamFG gem. § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG verbunden wird.

 

Beispiel

Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestbetrags. Der Wert für den Feststellungsantrag wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 FamGKG) und der Wert für den Zahlungsantrag auf (12 x 246,00 EUR =) 2.952,00 EUR (§§ 35, 51 FamGKG).

Es gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur der höhere Wert, hier also der Wert des Zahlungsantrags mit 2.952,00 EUR.

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