Leitsatz (amtlich)
In einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, das mit einem Unterhaltsantrag nach §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG verbunden ist, ist mit der Endentscheidung über die Kosten einheitlich zu entscheiden.
Bei der gemischten Kostenentscheidung, für die auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand die Regelungen der §§ 81, 243 FamFG Anwendung finden, ist - unabhängig von dem nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu bemessenden Verfahrenswert - der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert in Verhältnis zu setzen.
Im Fall der Feststellung der Vaterschaft sind i.d.R. die Gerichtskosten der Mutter des Kindes sowie dem als Vater festgestellten Mann zur Hälfte aufzuerlegen, während sie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Denn durch ihre intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit haben beide Veranlassung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegeben, zumal eine Obliegenheit zur außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft allein aufgrund der Angaben der Kindesmutter nicht besteht.
Eine isolierte Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie auf den Verfahrensgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abstammungssache) bezogen ist.
Verfahrensgang
AG Lehrte (Aktenzeichen 8 F 8081/20) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 13. August 2021 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lehrte vom 19. Juli 2021 wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Verfahrensbeteiligten tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt.
IV. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen auf 4.527 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 4 ist die Mutter der am ... 2019 geborenen L. D..
In der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 18. April 2019 hatte die Kindesmutter sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 eine intime Beziehung. In ihrem Antrag vom 11. Februar 2020 hat die durch das Jugendamt als Beistand vertretene Antragstellerin daher beantragt den Beteiligten zu 2 oder den Beteiligten zu 3 als ihren Vater festzustellen. Mit diesem Antrag hat sie den weiteren Antrag verbunden, den festgestellten Vater zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu verpflichten.
Nachdem der Beteiligte zu 2 einen privaten Vaterschaftstest der P. GmbH vom 12. Mai 2020 vorgelegt hatte, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft ausgeschlossen war, weil sich in 15 Systemen keine Übereinstimmungen ergeben hatten, hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 ihren Antrag hinsichtlich des Beteiligten zu 2 für erledigt erklärt.
Zu der vom Amtsgericht für den 27. Januar 2021 anberaumten Anhörung war der Beteiligte zu 3 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Im Folgetermin am 15. März 2021 wurden die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 angehört. Dabei räumte der Beteiligte zu 3 nach entsprechenden Angaben der Kindesmutter ein, dass beide Ende November/Anfang Dezember 2018 miteinander Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Daraufhin erließ das Amtsgericht unter dem 18. März 2021 einen Beweisbeschluss. In seinem Gutachten vom 30. April 2021 stellte der Sachverständige Prof. Dr. K. fest, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 bei einer Wahrscheinlichkeit von 99,999999 % praktisch erwiesen sei. Hiergegen haben die Verfahrensbeteiligten keine Einwände erhoben.
Mit der Ladungsverfügung vom 2. Juli 2021 zu dem auf den 19. Juli 2021anberaumten Anhörungstermin wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass es sich bei dem Antrag auf Kindesunterhalt um einen selbstständigen Verfahrensbestandteil handele, für den der Beteiligte zu 3 ohne anwaltliche Vertretung nicht postulationsfähig sei. In dem vorgenannten Termin wurde die Antragstellerin durch das Jugendamt der Stadt Lehrte vertreten. Darüber hinaus waren die Kindesmutter und der Beteiligte zu 3 erschienen, der lediglich zum Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erklärte, dass erkannt werden möge, was rechtens sei.
Im Beschluss vom 19. Juli 2021 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 der Vater der Antragstellerin ist und diesen zugleich dazu verpflichtet, ab dem 16. Oktober 2019 an die Antragstellerin zu Händen ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreterin Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Ein Anspruch auf rückständigen Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Geburt folge aus § 1613 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3 sowie der Kindesmu...