RVG sieht Anrechnung der Beratungsgebühr vor

Unabhängig davon, ob der Anwalt mit seinem Auftraggeber für die Beratung eine Gebührenvereinbarung getroffen hat (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG), ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf "auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen." Diese Vorschrift ist allerdings dispositives Recht. Der Anwalt kann (und sollte) Abweichendes vereinbaren und die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen. Versäumt er den Ausschluss, geht die Gebühr für die Beratung letztlich in der Gebühr der nachfolgenden Tätigkeit (außergerichtliche Vertretung, Vertretung im Rechtsstreit o.ä.) auf.

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