Der Anwalt war in einem Scheidungsverbundverfahren einem der Ehegatten im Wege der damaligen Prozesskostenhilfe (jetzt Verfahrenskostenhilfe) beigeordnet worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten sodann einen Vergleich geschlossen, mit dem nicht anhängige Folgesachen erledigt wurden. Der Anwalt beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Vergütung, darunter auch einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von Scheidungsverfahren und Vergleich. Das Gericht hat lediglich eine Terminsgebühr aus dem Wert des Scheidungsverfahrens festgesetzt. Eine Terminsgebühr hat es abgelehnt. Zwar erstrecke sich die Prozesskostenhilfe nach § 48 Abs. 3 RVG auch auf den Abschluss eines Vergleichs über die dort genannten weiteren Familiensachen; dies gelte jedoch nur für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr, nicht aber auch für die Terminsgebühr.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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