Derselbe Verfahrensgegenstand liegt auch vor, wenn wechselseitige Sorge- oder Umgangsrechtsanträge dasselbe Kind betreffend gestellt werden. Die Werte werden nicht addiert. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG nach § 45 Abs. 3 FamGKG anzuheben.
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