Wird gegen einen Mahnbescheid nur teilweise Widerspruch erhoben, so ergeht auf Antrag im Übrigen Teilvollstreckungsbescheid. In diesen Vollstreckungsbescheid sind dann auch die bisherigen Kosten aufzunehmen (§ 700 Abs. 3 ZPO), allerdings nur insoweit, als sie vom weiteren Fortgang des verbliebenen Verfahrens unabhängig sind.
Beispiel
Der Antragsteller hat den Erlass eines Mahnbescheides über 5.000,00 EUR beantragt. Der Antragsgegner erhebt hiergegen Widerspruch wegen eines Teilbetrags in Höhe von 3.000,00 EUR sowie wegen der gesamten Kosten und Zinsen. Es wird anschließend ein Teilvollstreckungsbescheid über 2.000,00 EUR beantragt. Im Übrigen wird die Sache nach Einzahlung der weiteren Gerichtsgebühr an das Gericht des streitigen Verfahrens abgegeben.
Der Anwalt des Antragstellers rechnet wie folgt ab:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
|
|
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
301,00 EUR |
2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV |
|
|
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
66,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
387,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
73,63 EUR |
|
Gesamt |
|
461,13 EUR |
Zu beachten ist, dass bei einem Teilwiderspruch – wie hier – in den Teil-Vollstreckungsbescheid wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten aufgenommen werden dürfen, die vom Antragsgegner unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens im Übrigen in jedem Fall zu tragen sind (OLG Köln OLGR 2007, 67).
Lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3308 VV für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides ist vom weiteren Verlauf des streitigen Verfahrens unabhängig. Daher darf auch nur diese Gebühr nebst Umsatzsteuer in den Vollstreckungsbescheid mit aufgenommen werden.
Kosten des Mahnverfahrens sind vom weiteren Ausgang des Verfahrens abhängig
Die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) darf dagegen nicht – auch nicht aus dem Teilwert von 2.000,00 EUR – im Vollstreckungsbescheid berücksichtigt werden, da eine solche gesonderte Gebühr nicht angefallen ist. Angefallen ist vielmehr eine einheitliche Verfahrensgebühr aus dem Wert von 5.000,00 EUR. Über diese Gebühr ist einheitlich im späteren streitigen Verfahren zu entscheiden.
Einspruch gegen Kosten des Vollstreckungsbescheids
Will der Antragsgegner geltend machen, dass er für die Kosten des Vollstreckungsbescheids keine Veranlassung gegeben hat, kann er einen auf die Kosten beschränkten Einspruch (§ 700 ZPO) einlegen, sodass das Gericht dann im streitigen Verfahren prüfen kann, ob insoweit § 93 ZPO entsprechend anzuwenden ist.