Sowohl in Verfahren, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird (§ 2 Abs. 1 RVG), als auch in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Betragsrahmen richten (sozialrechtliche Verfahren nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 RVG), erhält der Anwalt für die außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 2 VV.

Begrenzung bei fehlendem Umfang und Schwierigkeit

Ist die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig, wird die Höhe der Geschäftsgebühr auf die sog. "Schwellengebühr" begrenzt. Sie beträgt bei Wertgebühren 1,3 (Anm. zu Nr. 2300 VV) und bei Rahmengebühren 300,00 EUR (Anm. zu Nr. 2302 VV). Die übrigen Geschäftsgebühren der Nrn. 2303, 2503 VV kennen solche Begrenzungen dagegen nicht.

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