Bei Wertgebühren ist derselbe Gegenstand erforderlich
Zu beachten ist, dass bei den Wertgebühren die Erhöhung nur greift, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Bei verschiedenen Gegenständen bleibt es bei der einfachen Schwellengebühr, die sich dann allerdings aus den zusammengerechneten Werten der einzelnen Gegenstände berechnet (§ 22 Abs. 1 RVG; § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG, § 35 Abs. 1 GNotKG).
Bei Rahmengebühren greift Erhöhung immer
Bei den Rahmengebühren ist dagegen eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht erforderlich. Hier greift die Erhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber immer, unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder ob verschiedene Gegenstände zugrunde liegen.
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