Die Zusätzliche Gebühr entsteht ferner dann, wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen wird. Ist noch kein Hauptverhandlungstermin anberaumt, kann die Rücknahme jederzeit erfolgen. Ist dagegen bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, muss die Rücknahme mehr als zwei Wochen vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingehen (zur Fristberechnung s. AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 94 ff.; ders., DAR 2008, 671).
Beispiel 4
Der Anwalt war bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das AG hat einen Strafbefehl erlassen. Dagegen legt der Verteidiger Einspruch ein und nimmt diesen später zurück, bevor Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist.
Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt jetzt:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
350,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,50 EUR |
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Gesamt |
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416,50 EUR |
Beispiel 5
Der Anwalt war bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das AG hat einen Strafbefehl erlassen. Dagegen legt der Verteidiger Einspruch ein und nimmt diesen eine Woche vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin zurück.
Eine Zusätzliche Gebühr fällt jetzt nicht an. Der Anwalt erhält im gerichtlichen Verfahren nur die Verfahrensgebühr:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
|
165,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
185,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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35,15 EUR |
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Gesamt |
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220,15 EUR |
War zunächst ein Termin anberaumt und wird dieser verlegt, so kommt es für die Fristberechnung nicht auf den ersten (aufgehobenen) Termin an, sondern auf den Termin, der zum Zeitpunkt der Rücknahme anberaumt ist (AG Wiesbaden AGS 2005, 553 = AnwBl 2006, 148; Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 21 Nr. 7; so auch schon zur BRAGO: LG Köln AGS 1997, 178 = StV 1997, 425; AG Krefeld AGS 1999, 12; AG Rendsburg StraFo 1998, 323). Durch eine Terminsverlegung oder Terminsaufhebung kann also eine an sich abgelaufene "Rücknahmefrist" wieder neu aufleben.
Beispiel 6
Der Anwalt war bereits im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig. Das AG hat einen Strafbefehl erlassen. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.10. an. Auf Antrag des Verteidigers wird der Termin auf den 12.12. verlegt. Am 9.10. nimmt der Verteidiger den Einspruch zurück.
Jetzt entsteht die Zusätzliche Gebühr, da im Falle einer Terminsverlegung die Frist zum aktuellen Termin maßgebend ist. Abzurechnen ist wie in Beispiel 4.