Auslagen müssen gesondert vereinbart werden
Eine Vergütungsvereinbarung kann nicht nur über die Höhe der zu zahlenden Gebühren getroffen werden, sondern auch für Auslagen. Auch dann sind die §§ 3a ff. RVG zu beachten, da Auslagen Teil der Vergütung sind (§ 1 Abs. 1 RVG). Über die vom Auftraggeber zu übernehmenden Auslagen sollte immer eine Vereinbarung getroffen werden. Zumindest sollte auf die gesetzlichen Auslagen verwiesen werden. Fehlt es an einer Regelung, gelten die Auslagen grundsätzlich als durch die vereinbarte Vergütung mit abgegolten (ausf. N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1072).
Gesonderte Vereinbarung von Auslagen erforderlich
Ein vereinbartes Pauschalhonorar umfasst im Zweifel die gesamte Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich der Auslagen.
LG Koblenz, Urt. v. 13.12.1983 – 6 S 186/83, AnwBl 1984, 206 = JurBüro 1984, 1667
Umsatzsteuer muss gesondert geregelt werden
Da es sich bei der Umsatzsteuer nach dem RVG (Nr. 7008 VV) um einen Auslagentatbestand handelt, gilt Vorstehendes auch für die Umsatzsteuer. Wird sie nicht gesondert vereinbart, gilt die vereinbarte Vergütung als Brutto-Vergütung, die die Umsatzsteuer bereits enthält.
Gesonderte Vereinbarung der Umsatzsteuer erforderlich
Beim frei vereinbarten Honorar eines Rechtsanwalts ist in dem übereinstimmend festgelegten Betrag die Mehrwertsteuer enthalten.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.1978 – 15 U 111/77, OLGZ 79, 230
Gesonderte Vereinbarung der Umsatzsteuer erforderlich
Ein vereinbartes Pauschalhonorar umfasst im Zweifel die gesamte Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich der Auslagen.
LG Koblenz, Urt. v. 13.12.1983 – 6 S 186/83, AnwBl 1984, 206 = JurBüro 1984, 1667
Zu beachten ist, dass die bloße Vereinbarung, wonach Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen sei, nicht ausreicht. Wird nur "zuzüglich Umsatzsteuer" vereinbart, so gilt damit nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Umsatzsteuersatz. Vereinbart werden muss also "die jeweils gültige Umsatzsteuer".
Höhe der vereinbarten Umsatzsteuer
Eine Vereinbarung, wonach zuzüglich zu der vereinbarten Vergütung die "gesetzliche Umsatzsteuer" zu zahlen ist, bezieht sich nur auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Umsatzsteuersatz. Eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ist daher für die Abrechnung mit dem Auftraggeber unbeachtlich.
LG München, Urt. v. 21.9.2009 – 4 O 10820/08, AGS 2010, 284 = BRAK-Mitt 2010, 148