Es ist müßig, darüber zu streiten, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Der Anwalt hat es selbst in der Hand, das Problem zu vermeiden, indem er über die Kosten keinen Vergleich schließt, sondern eine gerichtliche Entscheidung nach § 91a ZPO ergehen und seine Partei damit zum Entscheidungsschuldner werden lässt. Dies macht dem Gericht zwar mehr Arbeit, schützt die Partei jedoch vor einer Inanspruchnahme auf Gerichtskosten durch die Staatskasse und den Gegner und bewahrt den Anwalt vor einer Regresshaftung.
Ausblick
Ausblick
1. GKG
Gesetzgeber plant Änderung des § 31 GKG
Der Streit ist auch nur noch von kurzer Dauer, weil der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG (Art. 3 Abs. 1 Nr. 14) die Vorschrift des § 31 GKG zu ändern beabsichtigt. Es wird ein neuer Abs. 4 eingefügt, der folgenden Wortlaut erhalten soll:
§ 31 Mehrere Kostenschuldner
…
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Derzeitige Regelung befreit nur den Entscheidungsschuldner
Die bisherige Regelung des § 31 Abs. 3 GKG befreit – wie vom OLG Frankfurt ausgeführt – nur den Entscheidungsschuldner von den Gerichtskosten, nicht aber auch den Übernahmeschuldner. Dies führt nach ganz überwiegender Auffassung vor allem dazu, dass vom Gegner gezahlte Kosten nicht zurückzuzahlen sind, sondern dieser vielmehr im Wege der Kostenerstattung die bedürftige Partei in Anspruch nehmen kann, da die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 123 ZPO nicht vor einer Kostenerstattung schützt (AG Koblenz FamRZ 2011, 1324; OLG Koblenz AGS 2000, 135 = MDR 2000, 113 = Rpfleger 2000, 73 = NJW 2000, 1122 = JurBüro 2000, 206 = OLGR 2000, 278 = FamRZ 2000, 1229 = FuR 2000, 391). Darüber hinaus nehmen einzelne Gerichte – wie hier – auch eine unmittelbare Haftung der bedürftigen Partei an.
Die derzeitige Regelung des § 31 Abs. 3 GKG erschwert es damit einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen. Sie verliert, wenn sie sich auch über die Kosten einigt, den Schutz des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Gerichtskosten. Klammert sie dagegen die Kostenregelung aus und besteht sie insoweit auf einer gerichtlichen Entscheidung, kann daran der Vergleich scheitern. Jedenfalls führt dies zu höheren Gerichtskosten, da dann mangels Erledigung des "gesamten Verfahrens" die Gerichtskostenermäßigung nicht eintritt. Dies benachteiligt zwar zunächst nur den Gegner, kann aber auf die bedürftige Partei zurückkommen, wenn die Prozesskostenhilfe aufgehoben oder nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet wird.
Abgesehen davon wird durch eine Kostenentscheidung dem Gericht unnötig Arbeit bereitet und Aufwand verursacht, da es über die Kosten nur deshalb entscheiden muss, weil der bedürftigen Partei eine Einigung durch § 31 Abs. 3 GKG verwehrt wird. Auch dem Gericht wird damit nach der bestehenden Rechtslage der Abschluss des Verfahrens durch einen Vergleich erschwert.
Auch neue Regelung soll Missbrauch vermeiden
Die neue Regelung dagegen ermöglicht es der bedürftigen Partei, sich auch über die Kosten zu einigen. Um einer missbräuchlichen Vereinbarung über die Kosten vorzubeugen, ist die Freistellung der bedürftigen Partei an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
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Der Vergleich muss vor Gericht abgeschlossen worden sein. |
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Der Vergleich muss einschließlich der Kosten vom Gericht vorgeschlagen worden sein. |
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Das Gericht muss in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt haben, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Im Referentenentwurf (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7) hieß es noch, dass die Kostenentscheidung dem Sach- und Streitgegenstand wegen des Hauptgegenstands entsprechen müsse. Im Hinblick darauf, dass auch Kostenentscheidungen nach Billigkeit möglich sind (§ 91a ZPO) und sich die Kosten in vielen Fällen nicht am Obsiegen und Unterliegen orientieren, ist die jetzt vorgeschlagene Regelung vom Gericht flexibler zu handhaben. |
Soweit § 31 GKG fordert, der Vergleich müsse vor Gericht abgeschlossen worden sein, dürfte es auch ausreichen, dass der Vergleich im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden ist, dass also die Parteien den Vergleichsvorschlag dem Gericht selbst unterbreiten und sein Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen lassen.
Anregung zum Vergleich kann auch von Parteien ausgehen
Insoweit § 31 GKG fordert, dass der Vergleich vom Gericht vorgeschlagen worden sein müsse, dürfte es wohl ausreichen, dass der Vergleichsvorschlag von den Parteien ausgeht und d...