Grundsätzlich nur 1,1-Gebühr erstattungsfähig

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels so lange nicht erforderlich, wie das Rechtsmittel nicht begründet und ein Rechtsmittelantrag nicht gestellt worden ist, denn bis dahin weiß der Rechtsmittelgegner nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil überhaupt angegriffen wird und wie und in welchem Umfang er sich wehren soll. Daher ist in dieser Phase ein bereits "verfrüht" gestellter Zurückweisungsantrag nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig ist in dieser Phase lediglich die Bestellung, die im Berufungsverfahren die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV auslöst (BGH AGS 2009, 313 = NJW 2009, 2220; NJW 2007, 3712).

Erneuter Antrag nach Begründung wäre unnötige Förmelei

Da aber ein Zurückweisungsantrag erforderlich ist, nachdem die Berufung begründet worden ist, hält es der BGH für eine unnötige Förmelei, dass ein bereits verfrüht und damit zunächst nicht erstattungsfähiger Antrag im Nachhinein nochmals wiederholt werden muss, wenn später doch noch die Begründung eingeht. Vielmehr verhält es sich so, dass dann der verfrühte und nicht notwendige Antrag mit Einreichung der Berufungsbegründung jetzt als notwendig anzusehen ist.

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