Fälligkeit ist für jede Angelegenheit gesondert festzustellen

Erst mit Fälligkeit kann der Anwalt seine (endgültige) Vergütung abrechnen und geltend machen. Zu beachten ist dabei, dass die Fälligkeit für jede Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG gesondert festzustellen ist.

 

Beispiel 1

Der Anwalt war im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im anschließenden Hauptverfahren vor dem AG als Verteidiger tätig.

Da es sich bei der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und der anschließenden Verteidigung im gerichtlichen Verfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10a RVG), tritt auch die Fälligkeit der Vergütung für das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren gesondert ein.

 

Beispiel 2

Der Anwalt war im Jahr 2012 außergerichtlich tätig und hatte noch im Dezember 2012 Klageauftrag erhalten. Das gerichtliche Verfahren zog sich über mehrere Jahre hinweg und wurde schließlich im Januar 2015 entschieden.

Da es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit und der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG handelt, tritt die Fälligkeit gesondert ein. Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit ist im Dezember 2012 fällig geworden, die für das gerichtliche Verfahren dagegen erst im Januar 2015.

Bedeutung hat die Fälligkeit hier insbesondere für die Frage der Verjährung (s.u. V.). Während die Vergütung für das gerichtliche Verfahren erst mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt, ist die Verjährung der Vergütung für die außergerichtliche Vertretung bereits mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten.

Fälligkeit kann abweichend vereinbart werden

Abweichend von der gesetzlichen Regelung können Anwalt und Auftraggeber über die Fälligkeit der Vergütung eine Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung geht dann der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RVG vor. Eine solche Vereinbarung muss nicht den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 RVG entsprechen, da sie nicht zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt (BGH AGS 2004, 440 = NJW-RR 2004, 1145 = MDR 2004, 845).

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